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Hypotheken, welche Beschränkungen des Eigenthums und der
Disposition im Hypothekenbuche eingetragen sind, nicht den bloßen
Versicherungen des Darlehensentnehmers zu trauen, ferner, wenn
er eine Hypothekenurkunde erhält, dieselbe genau zu prüfen, ob
sie das enthalte, was sie enthalten soll, und allenfallsige Irr—
thümer und Mängel sogleich verbessern zu lassen.
Wie schon oben bemerkt, ist alles, was in Hypotheken-
Sachen bei oder vom Notar besorgt werden muß, hier außer
Betracht gelassen.“) Es bleibt also nur noch zu erwähnen, daß
derjenige, welcher die Löschung einer zu seinen Gunsten einge—
tragenen Hypothek bewilligen will, dies durch einfachen Antrag
bei Gericht erklären kann, und daß eben so einseitig, d. h. ohne
Mitwirkung des Schuldners, derjenige die Vormerkung oder
Bestellung einer Hypothek auf einer Realität desselben bewirken kann,
der Kraft des Gesetzes zur Erwerbung einer Hypothek berechtigt
ist; diese Berechtigung steht nach dem Hypothekengesetze vom
1. Juni 1822 zu: 1. dem Staat wegen rückständiger Abgaben,
2. den Stiftungen und Gemeinden gegen Verwalter ihres Ver—
mögens und deren Bürgen wegen der aus der Verwaltung
entstandenen Forderungen, soferne nicht bereits sonstwie ge—
nügende Sicherheit bestellt ist; 3. Gutsherren wegen rückständiger
grundherrlicher Abgaben bezüglich des betr. Grundstücks; 4.
wegen rückständiger Realrenten bezüglich des damit belasteten
Immobile; 5. Personen, die unter Vormundschaft stehen, gegen
den Vormund und dessen Bürgen wegen der Forderungen aus
der Vormundschaft; 6. der Ehefrau gegen den Mann wegen
ihres Eingebrachten und ihrer Ansprüche aus dem Ehevertrag;
7. Kindern gegen ihre Eltern wegen ihres Vater= oder Mutter-
gutes, wegen des Voraus bei Einkindschaftungen oder ihres.
sonstigen Vermögens; 8. Legataren, Erbschaftsgläubigern und
Miterben bezüglich der zum Nachlaß gehörigen Immobilien wegen
der in der Erbtheilung bestimmten Herauszahlungen und wegen
Entwährung; 9. Baumeistern, Bauunternehmern, Material-
Lieferern und Arbeitern wegen ihrer Forderungen aus dem
Bau auf dem erbauten Gebäude oder Werk; 10 Inhabern und
Pächtern von Brauereien (Brennereien) wegen ihrer Forderungen.
an Wirthe für abgegebenes Bier (Branntwein); 11. Gläubigern.
wegen der Hypothekzinsen der letzten zwei Jahre und wegen.
der Kosten für Einklagung der Hypothekschuld bezüglich des
*') Vergl. noch Abtheilung III.