Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

175 
Klage, der Privatkläger wird zugezogen und gehört, wie sonst 
der Staatsanwalt. Bei wechselseitigen Beleidigungen oder Körper— 
verletzungen kann der Angeschuldigte bis zur Beendigung der 
Schlußvorträge in erster Instanz mittels Widerklage die Be— 
strafung des Klägers beantragen. Dem Privatverkläger stehen 
die gewöhnlichlichen Rechtsmittel zu Gebote; Anträge auf Revision 
oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann er aber nur 
mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift 
anbringen. 
Wer als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist, kann sich 
einer erhobenen öffentlichen Klage in jeder Lage des Ver— 
fahrens als Nebenkläger anschließen; ebenso derjenige, welcher 
durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (nach 8 170 
der Strafprozeßordnung) die Erhebung der öffentlichen Klage 
herbeigeführt hat, wenn die strafbare Handlung gegen sein Leben, 
seine Gesundheit, seine Freiheit, seinen Personenstand oder seine 
Vermögensrechte gerichtet war. Die Anschlußerklärung ist bei 
dem Gericht schriftlich einzureichen, durch sie erlangt der Neben- 
kläger die Rechte des Privatklägers; der Rechtsmittel kann 
sich der Nebenkläger unabhängig vom Staatsanwalt bedienen. 
56. 
Anzeige wegen Meineids. 
An W., den 1. März 1884. 
den kgl. Staatsanwalt 
am Landgerichte N. 
Anzeige des Fabrikanten Karl 
Hitzig gegen den Schuhmacher- 
meister Eugenius Pech von 
Habsheim wegen Meineids. 
Am 27. März 1883 wurde der Unterzeichnete wegen 
Vergehens der Körperverletzung, verübt in der Hitze des 
Zornes, vom dortigen Landgericht zu einer 15tägigen Ge- 
fängnißstrafe verurtheilt. Ich habe damals, wie die Akten 
in dieser Sache, namentlich das Vernehmungs-Protokoll in 
der Voruntersuchung und das in der öffentlichen Sitzung 
geführte Protokoll, nach weisen, sogleich zugestanden, daß ich 
dem Schuhmachermeister Pech, nachdem er mich mit beleidigen- 
den Worten gereizt hatte, einen Schlag auf die Wange ver- 
setzt habe. Pech beschwor nun, sowohl in der Vorunter- 
suchung als auch in der öffentlichen Verhandlung, daß er
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.