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Klage, der Privatkläger wird zugezogen und gehört, wie sonst
der Staatsanwalt. Bei wechselseitigen Beleidigungen oder Körper—
verletzungen kann der Angeschuldigte bis zur Beendigung der
Schlußvorträge in erster Instanz mittels Widerklage die Be—
strafung des Klägers beantragen. Dem Privatverkläger stehen
die gewöhnlichlichen Rechtsmittel zu Gebote; Anträge auf Revision
oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann er aber nur
mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift
anbringen.
Wer als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist, kann sich
einer erhobenen öffentlichen Klage in jeder Lage des Ver—
fahrens als Nebenkläger anschließen; ebenso derjenige, welcher
durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (nach 8 170
der Strafprozeßordnung) die Erhebung der öffentlichen Klage
herbeigeführt hat, wenn die strafbare Handlung gegen sein Leben,
seine Gesundheit, seine Freiheit, seinen Personenstand oder seine
Vermögensrechte gerichtet war. Die Anschlußerklärung ist bei
dem Gericht schriftlich einzureichen, durch sie erlangt der Neben-
kläger die Rechte des Privatklägers; der Rechtsmittel kann
sich der Nebenkläger unabhängig vom Staatsanwalt bedienen.
56.
Anzeige wegen Meineids.
An W., den 1. März 1884.
den kgl. Staatsanwalt
am Landgerichte N.
Anzeige des Fabrikanten Karl
Hitzig gegen den Schuhmacher-
meister Eugenius Pech von
Habsheim wegen Meineids.
Am 27. März 1883 wurde der Unterzeichnete wegen
Vergehens der Körperverletzung, verübt in der Hitze des
Zornes, vom dortigen Landgericht zu einer 15tägigen Ge-
fängnißstrafe verurtheilt. Ich habe damals, wie die Akten
in dieser Sache, namentlich das Vernehmungs-Protokoll in
der Voruntersuchung und das in der öffentlichen Sitzung
geführte Protokoll, nach weisen, sogleich zugestanden, daß ich
dem Schuhmachermeister Pech, nachdem er mich mit beleidigen-
den Worten gereizt hatte, einen Schlag auf die Wange ver-
setzt habe. Pech beschwor nun, sowohl in der Vorunter-
suchung als auch in der öffentlichen Verhandlung, daß er