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die Hauptpunkte des abzuschließenden Vertrags, welche unter
Vorbehalt künftiger Vereinigung über Nebenpunkte festgestellt
werden. «
Ein Versprechen ist so lange nicht verbindlich, als nicht
dasselbe von dem andern Theile acceptirt worden ist. Von
dieser Regel sind allein ausgenommen diejenigen Versprechen,
welche dem Staate, der Kirche oder einer Gemeinheit (d. i. einer
vom Staate genehmigten Stiftung oder Gesellschaft, die als dann
solche Rechte haben und erwerben können, juristische Person)
geleistet werden.
Durch Tractate, Pollicitationen und Punctationen entstehen
Verträge erst nach deren förmlicher beiderseitiger Annahme.
I. Giltigkeit eines Vertrags.
Zur Giltigkeit eines Vertrages wird
1) die Fähigkeit der handelnden Personen, einen Vertrag im
Allgemeinen, dann besonders über den in Frage stehenden
Gegenstand abzuschließen, erfordert. Unfähig hiezu sind im
Allgemeinen: Kinder, Unmüdige, Rasende, Wahnsinnige,
Blödsinnige, bis zur Besinnungslosigkeit Betrunkene und
Diejenigen, welche sich in gleichem Grad eines Affekts, be-
sonders des Zorns, befinden, gerichtlich erklärte Verschwen-
der, Taubstumme, Ehefrauen, wenn sie ohne Zustimmung
des Mannes über irgend etwas verfügen, es wären denn
solche Gegenstände, die zu den täglichen Haushaltungsbe-
dürfnissen gehören oder solche, über welche als Bestandtheile
ihres Vermögens zu verfügen die Befugnif sie sich vorbe-
halten haben.
2) Zur Giltigkeit eines Vertrags ist ferner nothwendig, daß
er über etwas geschlossen wird, was Gegenstand eines
Vertrages sein kann. Daher sind ungiltig:
a) Verträge über dem Verkehr entzogene, über nicht exi-
stirende oder zu allgemein und unbestimmt bezeichnete
Gegenstände; ·
b) Verträge über unmoralische oder gesetzlich verbotene
Handlungen;
) Verträge, welche die Bestimmung des Gegenstandes dem
willkürlichen Ermessen dessen, der ihn zu leisten hat,
überlassen;
d) Verträge, durch welche an Jemand etwas versprochen
wird, was er schon hat;