Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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die Hauptpunkte des abzuschließenden Vertrags, welche unter 
Vorbehalt künftiger Vereinigung über Nebenpunkte festgestellt 
werden. « 
Ein Versprechen ist so lange nicht verbindlich, als nicht 
dasselbe von dem andern Theile acceptirt worden ist. Von 
dieser Regel sind allein ausgenommen diejenigen Versprechen, 
welche dem Staate, der Kirche oder einer Gemeinheit (d. i. einer 
vom Staate genehmigten Stiftung oder Gesellschaft, die als dann 
solche Rechte haben und erwerben können, juristische Person) 
geleistet werden. 
Durch Tractate, Pollicitationen und Punctationen entstehen 
Verträge erst nach deren förmlicher beiderseitiger Annahme. 
I. Giltigkeit eines Vertrags. 
Zur Giltigkeit eines Vertrages wird 
1) die Fähigkeit der handelnden Personen, einen Vertrag im 
Allgemeinen, dann besonders über den in Frage stehenden 
Gegenstand abzuschließen, erfordert. Unfähig hiezu sind im 
Allgemeinen: Kinder, Unmüdige, Rasende, Wahnsinnige, 
Blödsinnige, bis zur Besinnungslosigkeit Betrunkene und 
Diejenigen, welche sich in gleichem Grad eines Affekts, be- 
sonders des Zorns, befinden, gerichtlich erklärte Verschwen- 
der, Taubstumme, Ehefrauen, wenn sie ohne Zustimmung 
des Mannes über irgend etwas verfügen, es wären denn 
solche Gegenstände, die zu den täglichen Haushaltungsbe- 
dürfnissen gehören oder solche, über welche als Bestandtheile 
ihres Vermögens zu verfügen die Befugnif sie sich vorbe- 
halten haben. 
2) Zur Giltigkeit eines Vertrags ist ferner nothwendig, daß 
er über etwas geschlossen wird, was Gegenstand eines 
Vertrages sein kann. Daher sind ungiltig: 
a) Verträge über dem Verkehr entzogene, über nicht exi- 
stirende oder zu allgemein und unbestimmt bezeichnete 
Gegenstände; · 
b) Verträge über unmoralische oder gesetzlich verbotene 
Handlungen; 
) Verträge, welche die Bestimmung des Gegenstandes dem 
willkürlichen Ermessen dessen, der ihn zu leisten hat, 
überlassen; 
d) Verträge, durch welche an Jemand etwas versprochen 
wird, was er schon hat;
	        
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