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e) Verträge über fremde, von beiden Theilen als solche.
erkannte Sachen;
!) Nach gemeinem Rechte dürfen Gegenstände, über welche-
ein Prozeß anhängig ist, nicht übertragen werden.
Diese Bestimmung ist in Bayern durch Gesetz vom
22. Febr. 1855 aufgehoben. Hienach ist nur die Ab-
tretung streitig gewordener Rechte an die in dem be-
treffenden gerichtlichen Verfahren aufgestellten Rechts-
anwälte, sowie an die Mitglieder des Gerichts, bei
welchem der Streit anhängig ist, unter Androhung der
Nichtigkeit verboten.
3) Freiheit und Ungetrübtheit des Willens, ein weiteres wesent-
liches Erforderniß eines Vertrags, muß auf Seite beider Con-
trahenten vorhanden sein, daher macht
a) Zwang,
b) Irrthum und Mißverständniß,
c) Simulation und
d) Betrug
einen Vertrag ungültig.
ad a) Der Zwang besteht nicht blos in wirklicher An-
wendung körperlicher Gewalt, sondern auch in der Erregung
einer Furcht nach Androhung eines bevorstehenden Uebels, und,
zwar entweder am Körper oder durch Beschädigung oder Ver-
nichtung des Vermögens, der Existenz u. s. w. Das Uebel.
und deasen Realisirung muß als gewiß bevorstehend gedacht
werden können; die Furcht vor einer bloßen Möglichkeit wird.
so wenig beachtet, als die, welche blos durch die Würde einer
Person, (z. B. Vater, Obrigkeit) eingeflößt wird.
ad b) Je nachdem beide Theile oder nur einer derselben
sich in einem Irrthume befinden, wird der Irrthum ein.
zweiseitiger oder ein einseitiger genannt. Er beruht auf einer
falschen Ansicht oder auf Nichtwissen thatsächlicher oder rechtlicher
Verhältnisse. Ein Mißverständniß ist vorhanden, wenn einer-
oder jeder der beiden Contrahirenden des andern Willenser-
klärung unrichtig aufgefaßt, falsch verstanden hat.
Die Wirkungen der Mißverständnisse sind, daß
a) wenn dasselbe über den Gegenstand des Vertrags
so obwaltet, daß die Contrahenten verschiedene
Sachen im Sinne hatten, der Vertrag als nicht
zu Stande gekommen betrachtet wird; daß
8) dasselbe eintritt, wenn der, welcher eine Sache
für einen gewissen Preis weggeben will, eine