Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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größere Summe zu empfangen glaubt, als ihm 
wirklich versprochen worden, und daß 
7) wenn beide Contrahenten verschiedene Geschäfte 
im Sinne hatten, weder das eine noch das andere 
zu Stande kommt. 
Mißverständnisse, welche nur Nebensachen betreffen, heben 
den Vertrag nicht auf. 
Der eigentliche Irrthum hat nachstehende Folgen: 
a) Existirt die Sache, welche Gegenstand eines Ver- 
trages auf gegenseitige Leistungen ist, zur Zeit 
der Eingehung des Vertrages nicht mehr, so ist 
der Vertrag nur dgun wirksam, wenn beide Con- 
trahenten oder der Acceptant der Sache diesen 
Umstand nicht gekannt haben. 
8) Dasselbe ist der Fall, wenn die Sache zum 
größeren Theil vernichtet und dieser Umstand 
beiden Theilen unbekannt war; im entgegenge- 
setzten Falle findet blos Schadloshaltung statt. 
D) Unwirksam ist der Vertrag, wenn sich Jemand 
aus Irrthum eine dem Verkehr entzogene oder 
ihm schon gehörende Sache gleich einer fremden 
versprechen läßt. 
d) Dasselbe ist der Fall, wenn die für eine Gegen- 
leistung acceptirte Sache von einer andern Gat- 
tung oder einem andern Stoff ist, als einer oder 
beide der Contrahenten dachten. 
e) Betrifft der ein= oder zweiseitige Irrthum nur 
die Beschaffenheit, oder Zahl und Maß von 
Sachen, welche im Ganzen versprochen sind, oder 
die Bestandtheile einer versprochenen Sachenge- 
sammtheit, so ist er ohne Einfluß auf die Gil- 
tigkeit des Geschäfts, und der Irrende kann 
Schadloshaltung nur in soferne verlangen, als 
der andern Contrahent den Irrthum durch be- 
sondere Zusicherung oder sonstwie veranlaßt hat. 
) Bestand der Irrthum darin, daß man eine be- 
reits gebrauchte Sache, welche durch künstliche 
Nachhülfe den Schein der Neuheit erhalten hat, 
für neu hielt, so kommt es auf die Veranlassung 
des Irrthums durch den Promittenten nicht an. 
) Irrthum über die Person des Mitcontrahenten 
macht den Vertrag unwirksam.
	        
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