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größere Summe zu empfangen glaubt, als ihm
wirklich versprochen worden, und daß
7) wenn beide Contrahenten verschiedene Geschäfte
im Sinne hatten, weder das eine noch das andere
zu Stande kommt.
Mißverständnisse, welche nur Nebensachen betreffen, heben
den Vertrag nicht auf.
Der eigentliche Irrthum hat nachstehende Folgen:
a) Existirt die Sache, welche Gegenstand eines Ver-
trages auf gegenseitige Leistungen ist, zur Zeit
der Eingehung des Vertrages nicht mehr, so ist
der Vertrag nur dgun wirksam, wenn beide Con-
trahenten oder der Acceptant der Sache diesen
Umstand nicht gekannt haben.
8) Dasselbe ist der Fall, wenn die Sache zum
größeren Theil vernichtet und dieser Umstand
beiden Theilen unbekannt war; im entgegenge-
setzten Falle findet blos Schadloshaltung statt.
D) Unwirksam ist der Vertrag, wenn sich Jemand
aus Irrthum eine dem Verkehr entzogene oder
ihm schon gehörende Sache gleich einer fremden
versprechen läßt.
d) Dasselbe ist der Fall, wenn die für eine Gegen-
leistung acceptirte Sache von einer andern Gat-
tung oder einem andern Stoff ist, als einer oder
beide der Contrahenten dachten.
e) Betrifft der ein= oder zweiseitige Irrthum nur
die Beschaffenheit, oder Zahl und Maß von
Sachen, welche im Ganzen versprochen sind, oder
die Bestandtheile einer versprochenen Sachenge-
sammtheit, so ist er ohne Einfluß auf die Gil-
tigkeit des Geschäfts, und der Irrende kann
Schadloshaltung nur in soferne verlangen, als
der andern Contrahent den Irrthum durch be-
sondere Zusicherung oder sonstwie veranlaßt hat.
) Bestand der Irrthum darin, daß man eine be-
reits gebrauchte Sache, welche durch künstliche
Nachhülfe den Schein der Neuheit erhalten hat,
für neu hielt, so kommt es auf die Veranlassung
des Irrthums durch den Promittenten nicht an.
) Irrthum über die Person des Mitcontrahenten
macht den Vertrag unwirksam.