Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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d) Auf den Irrthum bei den Motiven der Ein— 
willigung kommt es nicht an, außer wenn man 
etwas versprochen hat in der irrigen Meinung, 
dazu verbunden zu sein, oder wenn man aus 
besonderer Rücksicht auf gewisse Eigenschaften der 
Person oder Sache zu contrahiren erklärt hat, 
und diese Eigenschaften, welche die Zustimmung 
zum Vertrag hervorriefen, nicht vorhanden sind. 
Im ersteren Fall steht dem Contrahenten die Klage 
oder die Einrede der Nichtschuld zu, im letztern 
Fall ist das Geschäft ungiltig. 
achc) Simulation (Eingehung eines Vertrags zum 
Schein) bewirkt, 
a) wenn beide Theile die Eingehung eines Vertrags 
im Ernste nicht beabsichtigt haben, daß kein Ver- 
trag besteht; 
8) wurde ein wirklich beabsichtigtes Geschäft unter 
dem Scheine, als sei es ein anderes, eingegangen, 
so sind Giltigkeit und Wirkung nach dem, was 
beabsichtigt wurde, zu beurtheilen; 
7) Soll die Simulation dazu dienen, verbotene Ge- 
schäfte zu verdecken, so gilt weder das simulirte, 
noch das beabsichtigte; 
5) Simulationen, welche blos der eine Contrahent 
zum Nachtheile des andern sich beigehen läßt, 
fallen in die Kategorie des Betrugs. 
ad d) Betrug macht, 
a) wenn er von beiden Seiten gespielt worden, daß 
kein Contrahent auf Erfüllung des Vertrags oder 
auf Entschädigung klagen kann; 
8) hat nur der eine Contrahent betrogen, und hat 
der Betrug die Eingehung des Geschäfts veran- 
laßt, so hat der Betrogene die Wahl, ob er auf 
Nichtigkeit des Bertrags, oder auf Entschädigung 
klagen will. Hat der Betrug blos auf die Mo- 
dalität des Vertrags Einfluß gehabt, dann steht 
dem Betrogenen blos eine Entschädigungsklage zu. 
4) Die Beobachtung der in den Gesetzen vorgeschriebenen Formen 
für die Errichtung der Verträge ist ein ferneres Erforder- 
niß. In der Regel genügt die mündliche Willenserklärung 
und auch durch Korrespondenz können Verträge abgeschlossen 
werden. Doch wird nicht selten schriftliche Abfassung, manch-
	        
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