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mal die Zuziehung von Zeugen oder die des Richters
erfordert, und diesem steht in einigen Fällen die Prüfung
des Inhalts des Geschäfts und dessen Bestätigung, in andern
blos die Protokollirung zu. Bei einzelnen Rechtsgeschäften
erhällt die Form erst durch die Mitwirkung des Notars
Geltung.
Bei der großen Zahl der in Bayern geltenden Civilgesetze
läßt sich eine allgemeine Regel über die Form der Verträge
nicht wohl aufstellen, doch ist
a) schriftliche Abfassung erforderlich bei Wechselcontracten.
b) Ueber alle Verträge, welche die Besitzveränderung oder
das Eigenthum unbeweglicher Sachen oder dieser gleich-
geachteter Rechte, sowie über alle Verträge, welche ding-
liche Rechte an unbeweglichen Sachen betreffen, sind bei
Strafe der Nichtigkeit Notariatsurkunden zu errichten.
Dies ist jedoch nicht nothwendig bezüglich der Accep-
tation des Berechtigten (Gläubigers, Cessionars) bei Be-
stellung von Hypotheken, sowie bei Beschränkungen in
der Befugniß zur weiteren Verpfändung oder Veräußer-
ung, welcher sich der Besitzer von Liegenschaften oder
gleichgeachteten Rechten in Beziehung auf eine Schuld-
verbindlichkeit unterwirft, desgleichen bei Uebertragung
oder Verpfändung einer im Hypothekenbuch eingetragenen
Forderung. — Desgleichen muß die Urkunde von einem
Notar errichtet werden, wenn auf Rechtsverhältnisse sich
beziehende Erklärungen, Verhandlungen, Verträge und
Thatsachen zu beurkunden sind, über welche entweder
nach gesetzlicher Vorschrift oder nach dem Willen der
Betheiligten eine öffentliche Urkunde zu errichten ist. —
Zum ausschließlichen Wirkungskreise der Notare gehört
ferner die Beurkundung von Verträgen, bei welchen
Minderjährige oder unter gerichtliche Curatel gestellte
Personen betheiligt sind.
Gleiches gilt bezüglich der Beurkundung von Verträgen
und Schuldbekenntnissen, auf deren Grund ein Eintrag
oder eine Vormerkung im Hypothekenbuche stattzufinden
hat, oder eine Aenderung eines Eintrags vorzunehmen
ist, oder durch welche die gänzliche oder theilweise Lösch-
ung eines Eintrags bedungen wird. Die oben ange-
führte Ausnahme bezieht sich nur auf die Acceptation
(Annahmeerklärung) des Berechtigten. Auch kann die
einfache Erklärung eines Gläubigers, eine eingetragene