Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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mal die Zuziehung von Zeugen oder die des Richters 
erfordert, und diesem steht in einigen Fällen die Prüfung 
des Inhalts des Geschäfts und dessen Bestätigung, in andern 
blos die Protokollirung zu. Bei einzelnen Rechtsgeschäften 
erhällt die Form erst durch die Mitwirkung des Notars 
Geltung. 
Bei der großen Zahl der in Bayern geltenden Civilgesetze 
läßt sich eine allgemeine Regel über die Form der Verträge 
nicht wohl aufstellen, doch ist 
a) schriftliche Abfassung erforderlich bei Wechselcontracten. 
b) Ueber alle Verträge, welche die Besitzveränderung oder 
das Eigenthum unbeweglicher Sachen oder dieser gleich- 
geachteter Rechte, sowie über alle Verträge, welche ding- 
liche Rechte an unbeweglichen Sachen betreffen, sind bei 
Strafe der Nichtigkeit Notariatsurkunden zu errichten. 
Dies ist jedoch nicht nothwendig bezüglich der Accep- 
tation des Berechtigten (Gläubigers, Cessionars) bei Be- 
stellung von Hypotheken, sowie bei Beschränkungen in 
der Befugniß zur weiteren Verpfändung oder Veräußer- 
ung, welcher sich der Besitzer von Liegenschaften oder 
gleichgeachteten Rechten in Beziehung auf eine Schuld- 
verbindlichkeit unterwirft, desgleichen bei Uebertragung 
oder Verpfändung einer im Hypothekenbuch eingetragenen 
Forderung. — Desgleichen muß die Urkunde von einem 
Notar errichtet werden, wenn auf Rechtsverhältnisse sich 
beziehende Erklärungen, Verhandlungen, Verträge und 
Thatsachen zu beurkunden sind, über welche entweder 
nach gesetzlicher Vorschrift oder nach dem Willen der 
Betheiligten eine öffentliche Urkunde zu errichten ist. — 
Zum ausschließlichen Wirkungskreise der Notare gehört 
ferner die Beurkundung von Verträgen, bei welchen 
Minderjährige oder unter gerichtliche Curatel gestellte 
Personen betheiligt sind. 
Gleiches gilt bezüglich der Beurkundung von Verträgen 
und Schuldbekenntnissen, auf deren Grund ein Eintrag 
oder eine Vormerkung im Hypothekenbuche stattzufinden 
hat, oder eine Aenderung eines Eintrags vorzunehmen 
ist, oder durch welche die gänzliche oder theilweise Lösch- 
ung eines Eintrags bedungen wird. Die oben ange- 
führte Ausnahme bezieht sich nur auf die Acceptation 
(Annahmeerklärung) des Berechtigten. Auch kann die 
einfache Erklärung eines Gläubigers, eine eingetragene
	        
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