Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Hypothek oder Vormerkung löschen lassen zu wollen, vor 
dem Hypothekenamte abgegeben werden. — Urkunden über 
Rechtsgeschäfte, zu deren Giltigkeit früher zwar keine richter- 
liche Prüfung oder Bestätigung, jedoch gerichtliche Aufnahme 
oder siegelmäßige Fertigung erforderlich war, können 
jetzt nur von einem Notar errichtet werden. — Wenn 
bei einem Rechtsgeschäfte, zu dessen Giltigkeit die Mit- 
wirkung eines Gerichts oder Notars früher nicht vor- 
geschrieben war, die Betheiligten die Errichtung einer 
öffentlichen Urkunde für angemessen erachten, so ist für 
diesen Zweck die Zuziehung eines Notars erforderlich. — 
Versteigerungen von Immobilien können rechtsgiltig nur 
von einem Notar vorgenommen werden. — Vermögens- 
inventare, sie mögen in Folge gesetzlicher Bestimmung 
oder eines richterlichen Beschlusses oder auf Antrag eines 
Betheiligten erforderlich sein, werden von den hiezu durch 
die Gerichte oder Betheiligten bestimmten Notaren errichtet. 
Wollen die Betheiligten der über ein Rechtsgeschäft 
errichteten Privaturkunde die Eigenschaft einer Notariats- 
urkunde verleihen, so können sie dies dadurch herbei- 
führen, daß sie die Privaturkunde zu diesem Zweck bei 
einem Notar hinterlegen. 
Letztwillige Verfügungen, welche von einem Notar 
errichtet oder demselben verschlossen übergeben werden, 
erhalten dieselbe Kraft, wie die früher gerichtlich er- 
richteten oder übergebenen letztwilligen Verfügungen. 
Auch kann ein Notar durch letztwillige Verfüguug zur 
Auseinandersetzung einer Verlassenschaft als Verlassen- 
schaftscommissär, (Testamentar) ermächtigt werden; ebenso 
können dies die Erben thun. 
Je) In verschiedenen Statutarrechten war bei gewissen Ge- 
schäften und unter bestimmten Voraussetzungen zur Giltig- 
keit schriftliche Abfassung des Vertrags oder Abschluß. 
vor Zeugen oder Beschrieb vor dem Bürgermeister vor- 
geschrieben. Alle diese civilrechtlichen Vorschriften sind 
durch das Gesetz vom 10. Novbr. 1865 aufgehoben. 
II. Wirkungen der Verträge. 
Ein rechtsgiltig abgeschlossener Vertrag gilt als Gesetz für 
die Contrahenten. Er hat
	        
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