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VIII. An einen Fürsten aus einem nicht reichsun—
« mittelbaren Hause.
D Hochgeborner Fürst!
Gnädigster Fürst und Herr!*)
2) Euere fürstliche Gnaden (oder Eure Erlaucht).
3) Ehrfurchtsvollst verharrt
Eurer fürstlichen Gnaden (Eure Erlaucht)
4) unterthänigst gehorsamster (oder ganz ergebenster, oder ge—
horsamster — je nach der Stellung des Schreibenden)
5) An Se. Erlaucht den Herrn Fürsten von . (oder an Se.
Fürstliche Gnaden den Herrn Fürsten von . ..)
IX. An einen vormals reichsständischen Grafen,
Haupt der Familie und Standesherrr.
1) Erlauchter Graf!
Gnädigster Graf und Herr!)
2) Eure Erlaucht; Hochdieselben.
3) In schuldiger Ehrfurcht beharrt
Eurer Erlaucht (oder blos diese letzte Zeile)
4) unterthäuigster (oder ganz gehorsamster, oder ergebenster)
5) An Seine Erlaucht den hochgebornen Herrn Grafen von 2c.
Die Häupter der vormals reichsständischen gräflichen
Häuser haben das Prädikat: „Erlaucht“, nennen sich, zur Unter-
scheidung von den Nachgebornen „Graf und Herr“ und erhalten
in den Ausfertigungen der k. Stellen das Prädikat: der „hoch-
giorne Herr Graf.“ Die Nachgebornen führen nur den Titel:
„Graf.“
X. An einen Grafen oder an einen Freiherrn.
1) Hochgeborner Graf! (Freiherr!)
Gnädiger (oder hochzuverehrender) Herr Graf! (Gnädiger
[oder hochzuverehrender] Herr Freiherr!)
2) Eure Gnaden; Euer Hochgeboren; Hochdieselben.
3) Genehmigen Hochdieselben die Versicherung der tiefsten Ver-
ehrung, worin zu beharren die Ehre hat Euer
4) unterthäniger (ganz gehorsamster, oder ergebenster)
*) Siehe die Anmerkung zu VII.!
*#) Siehe ebendaselbst.