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IV. Nebenbestimmungen bei Verträgen.
Diese theilen sich in Bedingungen, Zeitbestimmungen und
Beschränkungen. Es zerfallen
1)
die Bedingungen — künftige ungewisse Umstände, von welchen
die Existenz eines Rechts abhängig gemacht wird — in
a) aufschiebende, wenn der wirkliche Eintritt des bei dem
Geschäft beabsichtigten Rechtsverhältnisses noch von dem
Eintritt eines besonderen Umstandes abhängig gemacht
wird, z. B. folgender Punkt in einem Mithvertrage
„Bei polizeilich gebotener Beleuchtung des Hauses
liefert der Hausherr die Lichter für alle Fenster des
Hauses“ — und
b) in auflösende, wenn durch das Eintreten eines Um-
standes das begründete Rechtsverhältniß aufgelöst wer-
den soll, z. B. folgender Artikel in einem Miethver-
trage: „Sollte der Miether versetzt werden, so wird
dadurch das Miethverhältniß augenblicklich aufgelöst.“
Affirmativ heißt die Bedingung, wenn sie auf das Sein
— negativ, wenn sie auf das Nichtsein der bedingenden Thatsache
gerichtet ist.
2) Rechtsverhältnisse können von Zeitbestimmungen abhängig ge-
3)
1)
macht werden, indem sie entweder von einem gewissen Zeit-
punkt an beginnen oder mit dessen Eintreten erlöschen sollen.
Beschränkungen (modus) heißen diejenigen Nebenbestimmungen
eines Rechtsgeschäftes, wodurch dem Empfänger einer Sache
von deren Geber eine Auflage über deren Verwendung oder
in sonstiger Hinsicht gemacht wird.
V. Bestärkungsmittel der Verträge.
Diese sind:
Die Arrha (Draufgeld, Draufgabe, Angeld u. s. w. genannt),
ein Stück Geld oder irgend etwas von Werth, welches der
eine Contrahent dem andern zum Zeichen gibt, daß der Ver-
trag abgeschlossen ist. Sie kommt auch als Reubuße, gegen
deren Zurücklassung der Geber befugt ist, von dem abge-
schlossenen Vertrag zurückzutreten, vor; ist es aber nicht,
wenn dies nicht ausdrücklich unter den Contrahenten einge-
gangen worden war. So verbindet ein Draufgeld die Herr-
schaft, die Magd, der es gegeben wurde, anzunehmen; den
Kutscher, der es gab, zu fahren, und weder die Herrschaft