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noch der Kutscher können sich von der eingegangenen Ver—
bindlichkeit dadurch lösen, daß sie das gegebene Draufgeld
dem Mitcontrahenten überlassen, — es sei denn, daß es
vorher so vertragsmäßig festgesetzt worden war.
Conventionalstrafe heißt der Geldbetrag, welchen der Ver—
sprechende dem anderen Theile dann zu bezahlen verspricht, wenn
er den Vertrag nicht oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllen würde.
VI. Erlöschen der Verträge.
Dieses tritt ein:
Durch Erfüllung, also z. B. durch Extradition (Ausliefer—
ung), durch Zahlung. Es bedarf wohl kaum einer Be—
merkung, daß die Erfüllung nur an den Contrahenten oder
dessen Bevollmächtigten giltig geschehen kann.
Durch gerichtliche Hinterlegung (Deposition), welche voraus-
setzt, daß der Gläubiger die Sache nicht angenommen hat
oder nicht annehmen konnte.
Durch die Unmöglichkeit der Erfüllung, durch den unver-
schuldeten Untergang des Gegenstandes und jeden anderen.
Unfall, welcher die Leistung unmöglich macht.
Die Novation, d. i. Verwandlung der Verbindlichkeit in
eine neue, macht die frühere erlöschen.
Compensation (Ausgleichung) hebt eine Forderung auf,
wenn dem Schuldner gegen den Gläubiger eine solche
Gegenforderung zusteht, durch deren Objekt derselbe seine
Befriedigung bereits in Händen hat.
Confusion heißt das Erlöschen einer Forderung, wenn
Gläubiger und Schuldner in einer Person, z. B. durch Be-
erbung, vereinigt werden.
Remission wird der Vertrag genannt, kraft dessen der Gläu-
biger dem Schuldner das Ganze oder einen Theil der
Schuld erläßt.
Mutuns dissensus ist vorhanden, wenn über die Aufheb-
ung eines Vertrags, sich beide Theile einigen.
Durch die Concurrenz zweier lucrativer Erwerbsgründe
wird eine Forderung aufgehoben, indem eine unentgeltlich
erworbene Forderung erlischt, wenn man deren Gegenstand
aus einem anderen Rechtsgrund gleichfalls auf unentgelt-
liche Weise bereits erhalten hat.
Ein Vertrag erlischt ferner durch rechtskräftige gerichtliche
Verwerfung der Forderung; ferner