Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

191 
Im Allgemeinen ist hier nur hervorzuheben, daß auch die 
neuere Gesetzgebung in Bayern die in verschiedenen Statutarrechten 
enthaltenen civilrechtlichen Vorschriften, wonach Darlehensver— 
träge, Cessionen, Quittungen, Verträge über Holzverkäufe außer 
Lands, Kauf- und Umtauschverträge über Pferde und anderes 
Vieh gerichtlich errichtet oder vor Zeugen abgeschlossen oder 
vor dem Gemeindevorsteher beschrieben werden mußten aufgehoben 
sind. Selbstverständlich ist es jedoch zum Beweise des ab— 
geschlossenen Rechtsgeschäfts immer sehr zweckmäßig, Zeugen 
dann beizuziehen, wenn keine notarielle Urkunde errichtet wird. 
Schließlich sei noch bemerkt, daß das deutsche Handelsge— 
setzbuch über Handelsgeschäfte eine Reihe von Bestimmungen ent- 
hält, welche von den Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen 
Rechts erheblich abweichen. Diese sind, soweit sie auf Abschluß 
von Verträgen Einfluß haben, in der Abtheilung D kurz zusammen- 
gestellt. 
C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen 
bürgerlichen Recht. 
1. Der Kaufvertrag. 
Der Kaufvertrag (emtio venditio) besteht in der Ueber- 
einkunft, daß der eine Contrahent (Verkäufer) dem andern 
(Käufer) eine Sache für einen in Geld bestimmten Preis über- 
lassen soll. 
Er bedarf nur der gegenseitigen Einwilligung, um zu ver- 
bindender Kraft zu gelangen. Sind beide Theile über die Sache, 
den Preis, das Wann und Wie einig, so ist der Vertrag als 
abgeschlossen zu betrachten, und es kann der Käufer die Ueber- 
gabe der erkauften Sache, der Verkäufer aber die Bezahlung 
des Kaufpreises fordern. 
Zum Verkaufe seines Eigenthums kann Niemand gezwungen 
werden, außer in den von dem Gesetze vorgeschriebenen Fällen, 
z. B. zum Besten öffentlicher gemeinnütziger Unternehmungen, 
als Eisenbahnen, Straßen, Kanäle, Festungswerke 2c.; in diesen 
Fällen (sogenannte Expropriation) jedoch immer nur gegen volle 
Entschädigung. 
Im Kauf tritt gleichfalls nur in den gesetzlich bestimmten 
Fällen eine Beschränkung ein. Wo das Gesetz die Befugniß zum 
Kauf nicht einstellt oder beschränkt, da kann sie auch unbedingt 
ausgeübt und geltend gemacht werden,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.