Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

192 
Wenn ein Kaufvertrag aufzunehmen ist, so kommen, was 
die Personen und den Gegenstand des Geschäfts anlangt, alle 
die Rücksichten zur Sprache, welche im Abschnitt B vorgetragen 
worden sind. Doch ist nach der Eigenthümlichkeit dieses Vertrages 
noch Folgendes besonders zu merken: 
1) In Ansehung der Person des Verkäufers wird vor 
Allem vorausgesetzt, daß er über die Sache nach dem Zweck 
des Vertrags zu verfügen, also zur Uebertragung des Eigen- 
thums auf den Käufer berechtigt sei. Die desfallsigen Erkenntniß- 
quellen müssen (soferne es Immobilien betrifft) die Grund-, 
Hypothekenbücher, die Erwerbsurkunden 2c. darbieten. Der 
Käufer muß sich ferner nach den Eigenschaften, Vorzügen oder 
Mängeln, Rechten oder Lasten einer Sache erkundigen, und ob 
er in dem Fall ist, den fraglichen Gegenstand kaufen zu dürfen 
oder nicht, ob der Verkäufer wirklich Eigenthümer ist, und ob 
er im Stand ist, falls ein Dritter sich als Eigenthümer meldet 
und Herausgabe verlangt, den Kaufpreis zurückzuerstatten, den 
etwaigen Schaden zu ersetzen. 
2) In Ansehung des Käufers wird der Verkäufer wohl 
thun, auf die Zahlungsfähigkeit des Erstern zu sehen. 
3) Rücksichtlich des Gegenstandes sehen wir auf seine 
Verkäuflichkeit, oder ob die Sache rechtlich ein Gegenstand 
der Veräußerung sein kann, denn es gibt Sachen, welche nicht 
verkauft oder gekauft werden dürfen. So ist z. B. verboten, 
dem Vormunde Mündelgelder, dem Stiftungspfleger Stiftungs- 
güter zu verkaufen. Eben so wenig dürfen Forstbeamte Holz 
verkaufen. Ohne besondere Genehmigung der kompetenten Be- 
hörden dürfen keine Staats-, Kirchen-, Gemeinde= oder Mündel- 
gelder gekauft oder verkauft werden. Das früher bestandene 
Verbot des Verkaufs von Getreide auf dem Halm oder der 
Wurzel ist für Bayern aufgehoben durch den Landtagsabschied 
vom 18. Februar 1871. 
Der Gegenstand des Kaufs muß so genau bestimmt sein, 
daß kein Zweifel übrig bleibt, was der Verkäufer für den Kauf- 
preis dem Käufer überlassen und letzterer annehmen wollte, z. B. 
bei Grundstücken die Lage, Plan-Nummer, Flächengehalt und 
Umgrenzung 2c., bei Häusern Ort, Straße, Nummer, bei Pfer- 
den das Alter, Größe u. s. f. Auch die Zahlungszeit muß 
genau bestimmt sein; die Münzsorte in welcher der Kaufpreis 
zu bezahlen ist, muß nur dann angegeben werden, wenn es 
nicht in deutscher Reichswährung geschehen soll; Falls der Kauf- 
schilling nicht ganz erlegt wird, kann sich der Verkäufer bis zur
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.