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Wenn ein Kaufvertrag aufzunehmen ist, so kommen, was
die Personen und den Gegenstand des Geschäfts anlangt, alle
die Rücksichten zur Sprache, welche im Abschnitt B vorgetragen
worden sind. Doch ist nach der Eigenthümlichkeit dieses Vertrages
noch Folgendes besonders zu merken:
1) In Ansehung der Person des Verkäufers wird vor
Allem vorausgesetzt, daß er über die Sache nach dem Zweck
des Vertrags zu verfügen, also zur Uebertragung des Eigen-
thums auf den Käufer berechtigt sei. Die desfallsigen Erkenntniß-
quellen müssen (soferne es Immobilien betrifft) die Grund-,
Hypothekenbücher, die Erwerbsurkunden 2c. darbieten. Der
Käufer muß sich ferner nach den Eigenschaften, Vorzügen oder
Mängeln, Rechten oder Lasten einer Sache erkundigen, und ob
er in dem Fall ist, den fraglichen Gegenstand kaufen zu dürfen
oder nicht, ob der Verkäufer wirklich Eigenthümer ist, und ob
er im Stand ist, falls ein Dritter sich als Eigenthümer meldet
und Herausgabe verlangt, den Kaufpreis zurückzuerstatten, den
etwaigen Schaden zu ersetzen.
2) In Ansehung des Käufers wird der Verkäufer wohl
thun, auf die Zahlungsfähigkeit des Erstern zu sehen.
3) Rücksichtlich des Gegenstandes sehen wir auf seine
Verkäuflichkeit, oder ob die Sache rechtlich ein Gegenstand
der Veräußerung sein kann, denn es gibt Sachen, welche nicht
verkauft oder gekauft werden dürfen. So ist z. B. verboten,
dem Vormunde Mündelgelder, dem Stiftungspfleger Stiftungs-
güter zu verkaufen. Eben so wenig dürfen Forstbeamte Holz
verkaufen. Ohne besondere Genehmigung der kompetenten Be-
hörden dürfen keine Staats-, Kirchen-, Gemeinde= oder Mündel-
gelder gekauft oder verkauft werden. Das früher bestandene
Verbot des Verkaufs von Getreide auf dem Halm oder der
Wurzel ist für Bayern aufgehoben durch den Landtagsabschied
vom 18. Februar 1871.
Der Gegenstand des Kaufs muß so genau bestimmt sein,
daß kein Zweifel übrig bleibt, was der Verkäufer für den Kauf-
preis dem Käufer überlassen und letzterer annehmen wollte, z. B.
bei Grundstücken die Lage, Plan-Nummer, Flächengehalt und
Umgrenzung 2c., bei Häusern Ort, Straße, Nummer, bei Pfer-
den das Alter, Größe u. s. f. Auch die Zahlungszeit muß
genau bestimmt sein; die Münzsorte in welcher der Kaufpreis
zu bezahlen ist, muß nur dann angegeben werden, wenn es
nicht in deutscher Reichswährung geschehen soll; Falls der Kauf-
schilling nicht ganz erlegt wird, kann sich der Verkäufer bis zur