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Berichtigung desselben das Eigenthumsrecht an der verkauften
Sache vorbehalten. Wegen allenfalls verborgener Mängel muß
das Nöthige festgesetzt und hinsichtlich der Gewährleistung darf
nichts außer Augen gelassen werden.
Die auf der Sache ruhenden Lasten müssen bestimmt an—
gezeigt werden.
Das Zugehör (Pertinenzen) macht einen wichtigen Gegen-
stand bei dem Kaufe von Landgütern, Häusern, Fabriken 2c. aus.
Man versteht unter Zugehör solche Sachen, die zwar für sich
selbst bestehen können, jedoch mit anderen in eine fortdauernde
Verbindung gesetzt sind. Ist eine unbewegliche Sache mit einer
andern unbeweglichen durch die Natur verbunden, so macht sie
mit derselben nur eine Substanz aus. Dagegen haben sowohl
bewegliche als unbewegliche Sachen, die einem andern Ganzen
durch die Handlung eines Menschen zum Besten jenes Ganzen
zugeschlagen worden sind, z. B. ein eingemauerter Waschkessel
in einem Hause, ferner bewegliche natürliche Zuwüchse einer
Sache, welche von derselben vermöge des gewöhnlichen Nutzungs-
rechts noch nicht abgesondert sind, z. B. die Früchte, ingleichen
Nebensachen, ohne welche die Hauptsache ihrer Bestimmung ge-
mäß nicht gebraucht werden kann, z. B. die Schlüssel zu den
Schlössern, die Natur von Pertinenzen.
Als Zugehör eines Landgutes werden daher angesehen:
alle zum Betrieb der Ackerwirthschaft und Viehzucht gehörigen
Geräthschaften und Werkzeuge, alles zu diesem Zwecke bestimmte
Zug= und Nutzvieh, alle Erzeugnisse des Bodens an Früchten,
Getreide, Futter, Holz, welches noch nicht vom Boden abge-
sondert, nicht zum Verkauf, sondern zur Fortsetzung des ordent-
lichen Wirthschaftsbetriebs erforderlich und bestimmt ist; ferner
gehören hieher die Fische in noch nicht gefischten Teichen, das
noch in natürlicher Freiheit befindliche Wild in den Waldungen.
Zu den Pertinenzen eines Gebäudes gehört Alles,
was erd-, mauer-, band-, niet= und nagelfest, serner was zum
anhaltenden Gebrauch der unbeweglichen Sache bestimmt ist und
verwendet wird, namentlich bei Gebäuden für den Betrieb eines
Gewerbes, einer Fabrik r2c. die für deren Zweck nothwendig er-
forderlichen Geräthschaften, nicht aber Materialien zur Fabrikation,
noch weniger aber schon vorhandene Fabrikate; Baumaterialien
eines Gebäudes werden nicht für Pertinenzen gehalten, wohl
aber Materialien eines abgebrochenen oder eingefallenen Baues,
auch was von einem Gebäude oder Fundus heraus= oder weg-
Der baver. Sekretär. 13