Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

194 
genommen worden und wieder dahin gebracht werden soll, z. B. 
Ziegel vom Dache, Weinpfähle, Hopfenstangen. 
Zu den unbeweglichen Pertinenzen eines Wohnhauses 
und sonstigen Gebäudes gehören die Nebengebäude, Stallungen, 
Remisen 2c., sie mögen nun mit dem Hauptgebäude zusammen- 
hängen oder abgesondert stehen, die dabei befindlichen Gärten; 
— zu denen eines Landgutes die sämmtlichen dazugeschlagenen 
Ländereien an Feldern, Wiesen, Weihern, Gärten, Waldungen, 
auch die mit deren Besitz verbundenen Gerechtigkeiten, 2c. Alle 
diese Pertinenzstücke des Hauses, des Landguts 2c. machen mit 
demselben ein Ganzes aus; sie gehen mit dem Gut, wozu sie 
gehören, auf jeden Erwerber über. 
Die beweglichen Pertinenzen einer Sache heißen In- 
ventar und bei einem Landgute die Hofwehr, das Wirth- 
schafts-Inventar. 
4) In Rücksicht der Werthserkenntniß muß jedem 
Käufer daran liegen, zu wissen, was er eigentlich für sein Geld 
bekomme, also worin die Sache mit all ihrem Zugehör bestehe, 
und wie sich ihr Werth zu dem dafür gebotenen Preis verhalte. 
Hier geben Gutanschläge, Wirthschacftspläne, Werthschätzung 
durch Sachverständige u. s. w. den Anhaltspunkt, auch frühere 
Kaufpreise unter gewissen Modificationen. Der Kaufpreis muß 
in einer bestimmten Summe baaren Geldes bestehen. Nach ge- 
meinem Rechte muß der Kaufpreis dem wahren Werth der ge- 
kauften Sache entsprechen; beträgt die Kaufsumme noch ein 
Mal soviel, als der wirkliche Werth des verkauften Gegenstandes 
ist, so hat der Verletzte das Recht, wegen laesio enormis auf 
den Ersatz des Schadens zu klagen. In Bayern ist diese Be- 
stimmung aufgehoben und gesetzlich ausgesprochen, daß bei ent- 
geltlichen Verträgen, Theilungen ausgenommen, aus dem Miß- 
verhältniß, welches zwischen dem Werthe der Leistung und dem 
der Gegenleistung stattfindet, für sich allein weder ein Anfecht- 
ungsgrund, noch sonstige Ansprüche abgeleitet werden können. 
5) In Rücksicht der Gewährleistung und der Ueber- 
lieferung ist zu bemerken: der Verkäufer muß die verkaufte 
Sache dem Käufer so übergeben, daß sie dieser vertragsmäßig 
besitzen und benützen kann. Unbewegliche Sachen werden über- 
liefert, indem die Schlüssel eingehändigt oder wenn die Urkunden 
übergeben werden, welche das Eigenthum darthun; und beweg- 
liche Gegenstände ebenfalls durch Uebergabe der Schlüssel der 
Gebäude oder Behältnisse, worin sie sich befinden. Unkörper- 
liche Sachen, Gerechtsame werden überliefert entweder durch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.