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Einhändigung der Urkunden, oder durch den Gebrauch, den der
Erwerber mit Einwilligung des Verkäufers davon macht. Die
Ueberlieferung muß an dem Ort geschehen, wo sich die Sache
zur Zeit des Verkaufs befand. — Der Verkäufer hat dafür zu
haften, daß kein Dritter den verkauften Gegenstand als sein
Eigenthum in Anspruch nehmen kann, und muß, wenn der Ver-
käufer nicht wirklich Eigenthümer war, den Käufer in diesem
Fall schadlos halten.
Wenn in der verabredeten Zeit der Verkäufer die Ueberliefe-
rung unterlassen sollte, so kann der Käufer die Einsetzung in den
Besitz verlangen. Ist dem Käufer durch die Unterlassung Scha-
den zugegangen, so kann er auf Ersatz desselben bestehen; da-
gegen ist der Verkäufer nicht schuldig, die Sache zu überliefern,
wenn der Käufer den Preis nicht bezahlt hat. An dem Zustande
der Sache darf nichts verändert werden, vielmehr muß sie so, wie
sie sich im Augenblicke des Verkaufs befand, überliefert werden.
Aber auch dafür ist der Verkäufer verpflichtet zu sorgen,
daß der verkaufte Gegenstand keine solchen Fehler an sich hat,
durch die der beabsichtigte Gebrauch der Sache unmöglich ge-
macht wird; doch darf der Käufer natürlich die Sache nicht zu
einem Gebrauch benutzen wollen, für den die verkaufte Sache
im gemeinen Leben nicht benutzt wird. Auch dürfen die Mängel
nicht so auffallend sein, daß sie Jeder gleich sieht, und müssen sie
zur Zeit der Abschließung des Kaufs schon vorhanden gewesen
sein. (Bezüglich der Gewährleistung bei Viehveräußer-=
ungen gilt für Bayern das Gesetz vom 26. März 1859, welches
in Abtheilung VIII. abgedruckt ist.)
Wer die Gewährleistung wegen Fehler in Anspruch nehmen
will, kann entweder die Vernichtung des Kaufgeschäftes oder auch
Vergütung dafür beanspruchen, um wie viel die verkaufte fehler-
hafte Sache wegen des Fehlers weniger werth ist, als dafür
bezahlt wurde.
6) Hinsichtlich des Kaufpreises. In der Regel muß der-
selbe sogleich bei der Uebernahme baar geleistet werden. Er muß
im Verhältniß zum Werth stehen, damit der Vertrag seine Natur
als Kauf-Vertrag behält. Steuern und Abgaben trägt der Käu-
fer vom Tage des Kaufabschlusses an, wenn nicht anders bestimmt
wurde. Wird der Käufer auf irgend eine Weise im Besitz ge-
stört, oder hat er eine Vindikationsklage schon vor sich, so kann
er mit der Zahlung einhalten, bis der Verkäufer das Aufhören
der Störung bewirkt hat. Wenn auf baares Geld gehandelt wird,
so ist der Käufer nicht eher Eigenthümer, als bis er bezahlt hat,
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