Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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und kann auch nicht eher auf Uebergabe klagen. Der Verkäufer 
andererseits hat keine Klage auf Bezahlung, bis er übergeben 
hat, denn Uebergabe und Bezahlung sollen zu gleicher Zeit 
stattfinden. Wird das Kaufgeld in Terminen gezahlt, so kann 
sich der Verkäufer durch Eigenthumsvorbehalt, Ausbedingung 
einer Hypothek, oder Bürgschaft, oder durch Vorenthaltung der 
Erwerbsurkunden sichern; der Käufer kann sich durch Inne— 
behaltung des Kaufgelds oder wenn die Annahme desselben ver- 
weigert wird, durch gerichtliche Niederlegung desselben bei ver- 
zögerter Uebergabe sichern. · 
Ist der Kaufvertrag abgeschlossen, so muß der Käufer den 
durch Zufall herbeigeführten Schaden tragen, wenn sich auch 
das Kaufobjekt noch in den Händen des Verkäufers befindet. 
Dagegen haftet der Verkäufer für möglichste Sorgfalt bis auf 
den Tag, an welchem der Verkaufsgegenstand vertragsmäßig 
vom Käufer bezahlt und abgeholt werden soll. 
7) Eigene Gattungen des Kaufes sind der Kauf auf's 
Maß und der Kauf in Bausch und Bogen. Beim Kauf 
auf's Maß kann der Käufer sich vom Vertrag befreien, wenn 
das bestimmte Maß (oder auch Gewicht, Stückzahl) nicht ge- 
liefert wurde. Auch gilt der Kaufvertrag nur dann für vollendet, 
wenn die verkauften Gegenstände geprobt wurden (außer man 
habe sie ausdrücklich bestellt) und nicht den allgemeinen gerech- 
ten Anforderungen entsprachen. Erst nachdem die Waare zuge- 
messen ist, geht die Gefahr auf den Käufer über. Beim Kauf 
in Bausch und Bogen haftet, wenn nicht das Gegentheil aus- 
bedungen wurde, der Verkäufer weder für die Stückzahl, noch 
für die Fehler. 
8) Hinsichtlich der Nebenverträge beim Kaufvertrag 
ist Folgendes zu bemerken: 
a) Das Vorkaufs-, Einstands-, Näherrecht be- 
steht in der Befugniß des Verkäufers, auf den Fall des weitern 
Verkaufs der Sache von Seiten des Käufers an einen Dritten 
gegen Leistung der von diesem angebotenen Bedingungen die 
käufliche Ueberlassung von dem Dritten zu verlangen. In 
Bayern sind durch Gesetz vom 10. November 1861 alle Arten 
des gesetzlichen Retrakts-, Näher-, Anfall-, Abtriebs= oder Zug- 
rechts, sowie des Reunions= und des Redintegrationsrecht auf- 
gehoben. Giltigkeit hat nur das auf letztem Willen oder auf 
Vertrag beruhende Vorkaufsrecht. Auch steht dem Theilnehmer 
an einer Gemeinschaft bei Veräußerung des Antheils eines 
andern Theilhabers an einen Fremden das Vorkaufsrecht zu.
	        
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