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buche nicht eingetragene Haus verkauft nun Georg Heyl mit
Allem, was darin erd-, niet-, band= und nagelfest ist, an den
Schneidermeister Heinrich Mack um 9000 Mark mit Worten
neuntausend Mark Reichswährung.
2) Der Kaufschilling wird in 3 Fristen bezahlt, nämlich
am 1. Aug. 1884 ein Drittel mit 3200 Mark, am 1. Aug.
1885 ein gleicher Betrag von 3200 Mark, und der Rest am
1. Aug. 1886. Die zwei letzten Drittheile werden von heute
an mit 40% verzinst.
3) Verkäufer räumt von heute an binnen 30 Tagen das
Haus so, daß es vom Käufer bezogen werden kann.
4) Bis zur gänzlichen Bezahlung des Kausschillings ver-
bleibt dem Verkäufer das Eigenthumsrecht, und der Vorbehalt
des Eigenthumsrechts muß im Hypothekenbuch wenigstens in
so weit eingetragen werden, daß Käufer ohne Einwilligung des
Verkäufers eine Hypothek nicht bestellen darf.
5) Will ein oder der andere Theil binnen 30 Tagen von
heute an gerechnet von diesem Vertrag abgehen, so ist ihm
dieses gegen ein Reugeld von 600 4, welches sogleich erlegt
werden muß, gestattet.
6) Beide Contrahenten versprechen sich die Festhaltung
dieses Vertrags, acceptiren die gegenseitig gemachten Beding-
ungen und setzen noch fest, daß die Kosten der Verlautbarung
von beiden Theilen gleichheitlich getragen werden.
fl. den
Georg Heyl. Elise Heyl, geb. Lang. N. N. als Zeuge.
Heinrich Mack. Anna Mack, geb. Haag. N. N. als Zeuge.
4.
Ein anderer Hauskaufvertrag mit vielen Nebenbestimmungen.
Zwischen dem Schreinermeister Holz als Verkäufer einer-
seits und dem Sattler Leder als Käufer andererseits ist heute
nachstehender Kaufvertrag abgeschlossen worden:
1) Es verkauft der Schreiner Holz sein in der Tauber-
straße hieselbst gelegenes Haus Nr. 70 nebst Hofraum und da-
zu gehörigem Garten an den Sattler Leder um die Summe
von 14000 Mark, mit Worten vierzehntausend Mark.
2) Die Uebergabe erfolgt im Termine Michaelis des laufen-
den Jahres und zwar spätestens am 29. September, bis wohin
gose alle Gefahren und Lasten trägt und alle Nutzungen
genießt.