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3) In tief schuldiger Verehrung beharrt
Eurer ꝛc.
4) ganz gehorsamster (ganz ergebenster)
5) An Seine Excellenz den k. bayer. Minister der Justiz, Herrn
Freiherrn von 2c.
Bemerkung: Das Prädikat: „Excellenz“ gebührt den
Ministern, wirklichen Staatsräthen, obersten Hofchargen, dem
Feldmarschalle, den Generalen der Infanterie, der Kavallerie rc.,
dem Generalfeldzeugmeister, den eine Division kommandirenden
Generallieutenants, den Präsidenten des obersten Landesgerichts
und des Verwaltungsgerichtshofes, den Gesandten und bevoll-
mächtigten Ministern an auswärtigen Höfen.
XV. An einen Generalfeldmarschall, wenn derselbe
nicht Prinz, Fürst oder Graf ist.
1) Hochgeborner Herr!
Hochgebietender Herr General-Feldmarschell!
2) Eure Excellenz.
3) In tiefster Ehrfurcht beharrt
Eurer 2c.
4) ganz gehorsamster (ganz ergebenster)
5) An Seine Ercellenz den k. bayer. General-Feldmarschall,
Herrn von N., Großkreuz 2c.
XVI. An einen Rektor der Universität.
1) Hochwohlgeborener, (ist es ein Theologe: Hochwürdiger)
Hochzuverehrender Herr Rektor!
2) Euer Magnificenz; Sie.
3) Mit der ausgezeichnetsten Hochachtung beharrt Eurer 2c.
4) gehorsamster (ergebenster)
5) Seiner Magnificenz Herrn N N., Rektor der k. Universität N.
XVII. An einen General der Infanterie, der Kaval-
lerie, an einen General-Feldzeugmeister, an einen
Generallieutenant, wenn er Kommandant einer
Division ist.
1) Hochgeborner Herr! (Wenn derselbe nicht Fürst oder ehe-
mals reichsständischer Graf ist, in welchem Falle ihm Durch-
laucht oder Erlaucht u. s. w. gebührt.)
Hochzuverehrender Herr General (General-Feldzeugmeister,
à General-Lieutenant)