Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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3) Beide Contrahenten übernehmen die Lasten von den er— 
tauschten Grundstücken von heute an, und um 
4) den Werth beider Grundstücke auszugleichen, erhält 
Johann B. die Summe von 100 , mit Worten einhundert 
Mark Reichswährung, binnen 48 Stunden von Kaspar M. baar 
ausbezahlt. 
5) Beide Theile gewähren sich gegenseitig die benannten 
Lasten und Abgaben und jeden Anspruch eines Dritten, und 
tragen die Kosten des Ab= und Zuschreibens, sowie der notariellen 
Verlautbarung gemeinschaftlich. 
Die Uebergabe der Grundstücke erfolgt im Augenblicke der 
notariellen Verbriefung, zu welcher sich die Contrahenten binnen 
24 Stunden verpflichten, und geht von da an Eigenthum mit 
Nutzen und Gefahr auf jeden der Contrahenten über. 
D. am 20. October 18 
Johann B. Kaspar M. 
1. 
Formular eines Tauschvertrags über Mobilien und Immobilien. 
Zwischen Herrn Karl Keil und Herrn Peter Sorg ist in 
Gegenwart der am Ende unterschriebenen Zeugen folgender 
Tauschvertrag abgeredet und beschlossen worden. Es hat näm- 
lich jener seine beiden an dem Buchenanger liegenden Fischteiche 
nebst den darin befindlichen Fischen und das zwischen den Teichen 
stehende Haus nebst allen in demselben befindlichen Netzen und 
anderen zur Fischerei gehörigen Sachen dem Herrn Peter Sorg 
eigenthümlich überlassen. Dagegen hat dieser seine vier braunen 
Hengste, deren jeder erst sechs Jahre alt, und vier weiße Zug- 
ochsen, deren jeder zwei Jahre alt ist, dem Hrn. Karl Keil 
eigenthümlich überlassen. So wie nun beide Contrahenten ein- 
ander die Gewährleistung überhaupt versprechen, also verspricht 
noch Herr Peter Sorg besonders, für alle gesetzlichen Mängel 
und Gebrechen ohne Unterschied in Ansehung der von ihm über- 
gebenen Pferde und Ochsen zu stehen. Innerhalb der gesetz- 
lichen Gewährsfrist darf Herr Karl Keil jedes fehlerhaft be- 
fundene Pferd und jeden fehlerhaft befundenen Ochsen zurück- 
liefern und empfängt sodann zur Entschädigung für jedes Pferd 
500 ¼¾ und für jeden Ochsen 200 . Wenn innerhalb des 
bestimmten Zeitraums die Pferde oder die Ochsen fallen sollten, 
und nicht bewiesen werden könnte, daß die Thiere durch Schuld 
des Herrn Karl Keil oder seiner Leute um's Leben gekommen
	        
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