Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Wenn nicht anders bedungen, ist der Pächter rc. befugt, 
die Sache ganz oder zum Theil einem Dritten in Afterpacht 
(Aftermiethe), jedoch nur unter der Voraussetzung zu geben, 
daß dem Verpächter hieraus kein Schaden erwachse. Die Er- 
neuerung eines erloschenen Pacht= oder Miethvertrags kann still- 
schweigend durch unwidersprochene Fortsetzung der bisherigen 
Verhältnisse eingegangen werden. Bezüglich des gemeinrecht- 
lichen Grundsatzes: „Kauf bricht Miethe“ siehe die oben ange- 
führten Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Febr. 1871 über 
die Rechtsverhältnisse der Miether und Pächter von Liegen- 
schaften gegenüber den neuen Erwerbern. Durch den Tod er- 
lischt der auf gewisse Zeit eingegangene Vertrag nicht, wenn 
nicht bei Eingehung desselben auf die Persönlichkeit Rücksicht 
genommen wurde, oder aus den Umständen erhellt, daß eine 
Fortsetzung über Lebenszeit nicht beabsichtigt worden. Der 
Concurs über das Vermögen des Verpächters oder Vermiethers 
bricht nicht, wohl aber bricht der des Pächters den Vertrag. 
Zweijähriger Pachtrückstand kann die Kündigung des Pachts 2c.) 
zur Folge haben, desgleichen unwirthschaftlicher oder vertrags- 
widriger Gebrauch der Sache, oder eine Reparatur, bei welcher 
Gefahr auf dem Verzug haftet. Der Verpächter r2c. hat wegen 
seiner Forderungen das Retentionsrecht an den in dem Pacht- 
lokal befindlichen Sachen des Pächters. 
Unter dem Miethvertrag ist auch die Dienstmiethe begriffen 
(locatio conductio operarum). Diese besteht in der Ueber- 
einkunft, daß der eine Contrahent (der Vermiether, der Ver- 
miethende, locator) dem andern gewisse, eine Schätzung zulassende 
Dienste für einen in Geld bestimmten Lohn leisten soll. Der 
Vermiether ist zu gehörigem Fleiß, zu gehöriger Leistung ver- 
pflichtet, der Miether aber zur Bezahlung des versprochenen 
Lohns auch dann, wenn er sich die gemietheten Dienste nicht 
leisten läßt. 
Eine eigenthümliche Art der Dienstmiethe ist es, wenn der 
eine Contrahent auf Bestellung des andern die Verfertigung 
einer Sache, die Ausführung eines Werkes so übernimmt, daß 
der versprochene Preis nicht sowohl für die hiezu erforderlichen 
Arbeiten und Dienste, als vielmehr für die gefertigte Sache, 
für das ausgeführte Werk entrichtet werden soll Dieses heißt 
in der juristischen Sprache locatio conductio operis. 
*) Die neueren gemeinrechtlichen Bestimmungen über diesen Punkt 
siehe in § 17 ff. der Reichs-Konkursordnung vom 10. Febr. 1878. 
Der bayer. Sekretär. 14
	        
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