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einem Gebäude-Inventar oder aus einer Beschreibung der dem
Pächter eingeräumten Gebäude nach ihrem Baustand und ihrer
innern Einrichtung sammt den verschiedenen Zugehörungen und
Geräthen zum häuslichen und ökonomischen Gebrauche.
Diese Verzeichnisse werden als Beilagen des Pachtvertrags
demselben beigegeben. Als solche Beilagen kommen noch vor;
1) der Gutsanschlag, 2) der Nutzungsanschlag, 3) das Zins-
register 2c.
Was das Vieh= und Geräthe-Inventar betrifft, so ist be-
stimmt anzugeben, was wegen Ueberlassung dieser Gegenstände
an den Pachter verabredet worden, ob die aufzunehmende Schätz-
ung blos bezwecke, den Mehr= oder Minderwerth bei der Rück-
gewähr zu erkennen, oder ob die taxirten Stücke dem Pächter
für die Schätzung kaufweise zum Eigenthum überlassen werden
sollen, ob also in dem ersten Falle der Pächter schlechthin blos
als Nutznießer angesehen werden, der Verpächter aber Lasten
und Gefahr als Eigenthümer tragen solle.
Der Pächter kann das Vieh= und Geräthe--Inventar mittelst
des s. g. Contracts von eisernem Vieh und Geräthe mit der
Verbindlichkeit übernehmen, dasselbe fortwährend in dem Zu-
stande der Zeit der Uebergabe zu erhalten und den Abgang
aus eigenen Mitteln zu ersetzen, wovon aber die Folge ist, daß
die Gefahr, selbst der Verlust alles Viehes und Geräthes durch
Seuchen 2c., nur den Pächter trifft, wenn er sich nicht für den
letztern durch besondere Verabredung vorsieht. Der Pacht von
eisernem Vieh kommt auch als besonderes Geschäft vor, und der
deßhalb festgesetzte Vertrag heißt der Eisernvieh= oder Hollän=
derei-Vertrag.
Ebenso hat sich der Verpächter rücksichtlich dieses Beilasses,
wenn ihm daran liegt, daß ihm der abgeschätzte Betrag seiner
Zeit nicht blos in Geld, sondern mit gleichartigen Inventar=
stücken zurückvergütet werde, gehörig vorzusehen. Auch wegen
des Frucht-Inventars ist Verabreduug zu nehmen, ob es seiner
Zeit nach dem Marktpreis bei der Uebergabe oder in Natur
zurückerstattet werden soll.
Besonders vorsichtige Bestimmungen erheischt der Punkt des
Nachlasses am Pachtgeld wegen Verminderung der Pachtnutzun
durch Unglücksfälle. Es ist daher Vorkehrung zu treffen, daß
durch die Festsetzungen der Contrahenten allen Irrungen nach
Möglichkeit vorgebeugt werde; daß also weder über die Frage,
ob und in welchen Fällen eine Vergütung durch Nachlaß am
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