Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Pachtschilling eintreten solle, noch über die Art und den Betra 
der Entschädigung ein Zweifel entstehe. Zu diesem Zweck muß 
auf die gesetzlich bestimmten und gewöhnlichen Nachlaßfälle, 
namentlich wegen Mißwachses, Hagelschlags, Viehsterbens, wegen 
Brand= und Kriegsschäden und auf die nach örtlichen und klima- 
tischen Verhälmissen etwa sonst noch eintretenden unglücklichen 
Ereignisse, z. B. Ueberschwemmungen, Heuschreckenfraß u. dgl. 
Rücksicht genommen und festgesetzt werden, ob es bei den gesetz- 
lichen Bestimmungen sein Verbleiben haben, oder welche Er- 
weiterungen oder Beschränkungen eintreten sollen. Auch die 
Frist, innerhalb deren der Pächter zur Anzeige des Schadens 
peremtorisch verpflichtet sein soll, die Art, wie der Schaden durch 
Gutachten Sachverständiger und Vorlegung von Ertragsberech- 
nungen auszumitteln, und wie hiernach und für welche be- 
schädigte Fruchtgattungen mit Ausschluß der übrigen die Ver- 
gütung zu bestimmen sei, dies alles ist Gegenstand genauer 
Festsetzung. 
Was die Kriegsschäden anlangt, so ist zu bestimmen, was 
nach den verschiedenen Arten und der Dauer dieser Last für 
Einquartierungen, Lieferungen, Hand= und Spanndienste, blos 
bei Stand= oder auch bei Marschquartieren, zu leisten und nach 
welchem Maßstabe, dann wie es rücksichtlich außerordentlicher 
Schäden durch Requisitionen, Plünderungen 2c. zu halten sei. 
Auch die Leistungen an Abgaben und Lasten, in gleichem 
an Erhaltungskosten, und was davon lediglich dem Pächter oder 
auch dem Verpächter obliegen soll, ferner wie es mit Verbesse- 
rungen zu halten, und ob und wie weit der Pächter desfalls 
zur vorgängigen Anzeige bei dem Verpächter verbunden sein 
solle, endlich die Befugniß zu Afterverpachtungen sind Gegen- 
stände, welche eine sorgfältige Beobachtung fordern. 
Wo keine Vertragsbestimmungen festgesetzt wurden, haftet 
der-“ Vermiether für die Steuern und muß die Aftermiethe 
ulden. 
Bei der Verabredung über die Dauer der Verpachtung 
kommt es auch darauf an, zu bestimmen, ob und auf wie lange 
eine stillschweigende Wiederverpachtung angenommen werden 
solle; ob und wie sich der Pächter auf den Fall der vermüßigten 
frühern Räumung der Pachtung, es sei wegen Veräußerung 
der Sache oder aus einem andern Grund gegen Schaden sicher 
stellen wolle; wie es etwa in Todesfällen und bei dem Ueber- 
gang der Pachtung auf die Erben gehalten werden solle u. s. w. 
Auch das Zurückhaltungsrecht des Pächters wegen liquider
	        
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