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Pachtschilling eintreten solle, noch über die Art und den Betra
der Entschädigung ein Zweifel entstehe. Zu diesem Zweck muß
auf die gesetzlich bestimmten und gewöhnlichen Nachlaßfälle,
namentlich wegen Mißwachses, Hagelschlags, Viehsterbens, wegen
Brand= und Kriegsschäden und auf die nach örtlichen und klima-
tischen Verhälmissen etwa sonst noch eintretenden unglücklichen
Ereignisse, z. B. Ueberschwemmungen, Heuschreckenfraß u. dgl.
Rücksicht genommen und festgesetzt werden, ob es bei den gesetz-
lichen Bestimmungen sein Verbleiben haben, oder welche Er-
weiterungen oder Beschränkungen eintreten sollen. Auch die
Frist, innerhalb deren der Pächter zur Anzeige des Schadens
peremtorisch verpflichtet sein soll, die Art, wie der Schaden durch
Gutachten Sachverständiger und Vorlegung von Ertragsberech-
nungen auszumitteln, und wie hiernach und für welche be-
schädigte Fruchtgattungen mit Ausschluß der übrigen die Ver-
gütung zu bestimmen sei, dies alles ist Gegenstand genauer
Festsetzung.
Was die Kriegsschäden anlangt, so ist zu bestimmen, was
nach den verschiedenen Arten und der Dauer dieser Last für
Einquartierungen, Lieferungen, Hand= und Spanndienste, blos
bei Stand= oder auch bei Marschquartieren, zu leisten und nach
welchem Maßstabe, dann wie es rücksichtlich außerordentlicher
Schäden durch Requisitionen, Plünderungen 2c. zu halten sei.
Auch die Leistungen an Abgaben und Lasten, in gleichem
an Erhaltungskosten, und was davon lediglich dem Pächter oder
auch dem Verpächter obliegen soll, ferner wie es mit Verbesse-
rungen zu halten, und ob und wie weit der Pächter desfalls
zur vorgängigen Anzeige bei dem Verpächter verbunden sein
solle, endlich die Befugniß zu Afterverpachtungen sind Gegen-
stände, welche eine sorgfältige Beobachtung fordern.
Wo keine Vertragsbestimmungen festgesetzt wurden, haftet
der-“ Vermiether für die Steuern und muß die Aftermiethe
ulden.
Bei der Verabredung über die Dauer der Verpachtung
kommt es auch darauf an, zu bestimmen, ob und auf wie lange
eine stillschweigende Wiederverpachtung angenommen werden
solle; ob und wie sich der Pächter auf den Fall der vermüßigten
frühern Räumung der Pachtung, es sei wegen Veräußerung
der Sache oder aus einem andern Grund gegen Schaden sicher
stellen wolle; wie es etwa in Todesfällen und bei dem Ueber-
gang der Pachtung auf die Erben gehalten werden solle u. s. w.
Auch das Zurückhaltungsrecht des Pächters wegen liquider