Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Ansprüche aus dem Pachtvertrag oder wegen seiner Verwen- 
dungen gehört zu den beachtenswerthen Rücksichten. 
Nebstdem ist noch Folgendes als Wirkung eines Pacht- 
vertrags zu merken: 
Wenn der Pächter eines Landgutes dieses nicht mit dem zu 
seiner Benutzung erforderlichen Vieh oder Geräthe versieht, wenn 
er es ungebaut liegen läßt, wenn er nicht als ein guter Haus- 
vater baut, wenn er von der gepachteten Sache einen andern als 
den bestimmten Gebrauch macht, oder wenn er die Bedingungen 
des Vertrags nicht erfüllt und daraus für den Verpächter ein 
Schaden erwächst, so kann dieser, je nachdem die Umstände be- 
schaffen sind, den Pachtcontract aufheben. — Jeder Pöchter ist 
verbunden, den Eigenthümer rechtzeitig über etwaige Eingriffe zu 
benachrichtigen, die an den Grundstücken unternommen werden. 
Ob und inwieferne der Pächter wegen Mißwachs an seinem Pacht- 
preise Nachlaß zu erlangen gesetzlich berechtigt ist, ist sehr be- 
stritten; insbesondere dürfte seit der Aufhebung der Entschädigung 
bei Verletzung über die Hälfte, die Ansicht, daß der Pächter 
wegen Unglücksfälle keinen Nachlaß erlangen kann, eine größere 
Berechtigung haben. Es ist daher dringend nothwendig, hier- 
über im Vertrag Bestimmungen zu treffen, da außerdem ein 
Nechtsstreit geradezu unvermeidlich ist. Unter keinen Umständen 
gebührt dem Pächter Nachlaß, wenn sich der Verlust der 
Früchte ereignet, nachdem sie von der Erde getrennt sind, aus- 
genommen wenn dem Eigenthümer in dem Pachtcontract ein 
Theil der Ernte in Natur vorbehalten worden ist, in welchem 
Falle der Eigenthümer seinen Theil am Verluste zu tragen 
hat, vorausgesetzt daß der Pächter nicht im Verzug war, ihm 
seinen Theil an der Ernte abzuliefern. Der Pächter kann gleich- 
falls keinen Nachlaß fordern, wenn zur Zeit, da der Pachtcon= 
tract geschlossen wurde, die Ursache des Schadens schon vor- 
handen und bekannt war. 
Durch eine ausdrückliche Uebereinkunft kann der Pächter 
die Zufälle übernehmen. Diese erstrecken sich nur auf gewöhn- 
liche Zufälle, als Blitz, Frost 2c. Die Uebereinkunft wird auf 
außerordentliche Zufälle nicht ausgedehnt, als Kriegsverheer- 
ungen oder eine Ueberschwemmung, welcher das Land gewöhn- 
licher Weise nicht ausgesetzt ist, der Pächter habe denn alle, 
vorhergesehene und unvorhergesehene Zufälle auf sich genommen. 
Bei einer ohne genaue Zeitbestimmung geschehenen Ver- 
pachtung eines Landguts wird angenommen, daß sie auf so 
lange Zeit geschlossen worden sei, als erforderlich ist, damit
	        
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