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§ 9.
Dieses Zurückbehaltungsrecht soll überhaupt unter keinerlei
Vorwand je stattfinden und die vertragsmäßige Rückgewähr
verzögern können. Dagegen macht sich
8 10.
Der Verpächter anheischig, nicht nur die Pränumeration
von 4000 Mark, sondern auch außerdem die Summe von
4000 Mark als Caution auf das verpachtete schuldenfreie Land-
gut in das Hypothekenbuch eintragen zu lassen, und so die Pächter
für Ansprüche sicher zu stellen. Auch macht er sich verbindlich:
S 11.
Das Gut während der Pachtzeit ohne Einwilligung der
Pächter nicht zu veräußern, wenigstens nicht anders als unter
der Bedingung des Eintritts des Käufers in alle Verpflichtungen,
die dem Verpächter gegen die Pächter vertragsmäßig obliegen.
8 12.
Die einseitige Aufkündigung der Pachtung soll überhaupt
unter keinerlei Vorwand Platz greifen, weder von der einen,
noch von der andern Seite.
8 18.
Nur wenn beide pachtende Eheleute mit Tod abgehen
sollten, soll es dem Verpächter frei stehen, die Pachtung mit
Ende des laufenden Wirthschaftsjahres aufzuheben. Er muß
jedoch den Erben der Pächter auf die von diesen geschehene
Anzeige längstens binnen acht Tagen seinen Entschluß kund
thun, widrigenfalls diese Erben den Pacht fortsetzen.
8 14.
Eine stillschweigende Wiederverpachtung soll in keinem Falle
stattfinden. Vereinigen sich indessen beide Theile ausdrücklich zu
einer Verlängerung, so soll diesfalls auch eine nicht notarielle
schriftliche Erklärung genügen, und im Zweifel sollen durchaus
die nämlichen Bedingungen und Festsetzungen gelten, wie sie
dieser Vertrag enthält.
9 15.
Die Gewährleistung für die sämmtlichen in den Inventaren
beschriebenen Realitäten, welche der Verpächter treulich zu über-
geben verspricht, anlangend, so haftet zwar der Verpächter