Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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1) für das Dasein aller in dem Feld- und Gebäude-Inventar 
angegebenen Realitäten; da aber 2) das Ackermaß nur so an- 
gegeben worden ist, wie es in den ältern Beschreibungen ent- 
halten, so kann derselbe dafür keine Vertretung übernehmen, 
wie denn 3) überhaupt, weil die Pachtung in Bausch und 
Bogen geschehen ist, und hiernach auch nur die Uebergabe 
erfolgen soll, für Nutzen oder Ertrag nirgends gehaftet wird. 
4) Bei dem Frucht-, Vieh-, und Geräthe-Inventar vertreten 
die Pächter, was sie übergeben erhalten. 5) Für das Vieh 
wird die landesgesetzliche Gewährschaft wegen unsichtbarer 
Mängel geleistet. 6) Die Uebergabe soll unter Zuziehung 
zweier Zeugen erfolgen. 
8 16. 
Das Vieh- und Geräthe-Inventar übernehmen die Pächter 
nach der aufgenommenen beiderseits anerkannten Schätzung als 
eisern dergestalt, daß sie dasselbe 1) fortwährend der Zahl und 
Eigenschaft nach in dem gegenwärtigen Stand erhalten und 
allenfallsige Abgänge aus eigenen Mitteln ersetzen, um es in 
dem vollständigen Zustand, wie sie es erhalten, seiner Zeit 
zurückgewähren zu können. Da die Pächter somit auch Eigen— 
thümer des Viehes werden, so trifft sie 2) alle Gefahr durch 
Viehsterben u. dgl. 3) Nur wenn durch Seuchen mehr als 
zwei Drittheile einer Gattung zu Grunde gehen sollten, über- 
nimmt der Verpächter das Mehr auf seine Rechnung. 4) An- 
langend das Geräthe-Inventar, so ersetzen die Pächter zwar 
die Abgänge, nicht aber die Verminderungen des Werths, deren 
Grund in einem wirthschaftsmäßigen Gebrauch liegt. 5) Es 
liegt überdies in der Natur der vertragsmäßigen Verhältnisse, 
daß die Gläubiger der Pächter nicht befugt sind, sich an dieses. 
eiserne Inventarium zu halten, und daß insofern der Verpächter 
Eigenthümer dieser Stücke bleibt, gleichwie des verpachteten 
Gutes, dessen Pertinenzen jene sind. 
8 17. 
Die Pächter verpflichten sich, nicht nur im Allgemeinen die 
erpachteten Gegenstände in gutem Stand zu erhalten und eigen- 
mächtig keine Veränderungen in der Substanz vorzunehmen, 
sondern auch 1) alle Reparaturen, welche nicht Hauptreparaturen 
sind (dergleichen nach dem jetzigen Zustande der Gebäude ohne 
außerordentlich unglückliche Ereignisse nicht vorherzusehen sind), 
auf eigene Kosten zu bestreiten; ebenso 2) die Hecken, Zäune
	        
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