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1) für das Dasein aller in dem Feld- und Gebäude-Inventar
angegebenen Realitäten; da aber 2) das Ackermaß nur so an-
gegeben worden ist, wie es in den ältern Beschreibungen ent-
halten, so kann derselbe dafür keine Vertretung übernehmen,
wie denn 3) überhaupt, weil die Pachtung in Bausch und
Bogen geschehen ist, und hiernach auch nur die Uebergabe
erfolgen soll, für Nutzen oder Ertrag nirgends gehaftet wird.
4) Bei dem Frucht-, Vieh-, und Geräthe-Inventar vertreten
die Pächter, was sie übergeben erhalten. 5) Für das Vieh
wird die landesgesetzliche Gewährschaft wegen unsichtbarer
Mängel geleistet. 6) Die Uebergabe soll unter Zuziehung
zweier Zeugen erfolgen.
8 16.
Das Vieh- und Geräthe-Inventar übernehmen die Pächter
nach der aufgenommenen beiderseits anerkannten Schätzung als
eisern dergestalt, daß sie dasselbe 1) fortwährend der Zahl und
Eigenschaft nach in dem gegenwärtigen Stand erhalten und
allenfallsige Abgänge aus eigenen Mitteln ersetzen, um es in
dem vollständigen Zustand, wie sie es erhalten, seiner Zeit
zurückgewähren zu können. Da die Pächter somit auch Eigen—
thümer des Viehes werden, so trifft sie 2) alle Gefahr durch
Viehsterben u. dgl. 3) Nur wenn durch Seuchen mehr als
zwei Drittheile einer Gattung zu Grunde gehen sollten, über-
nimmt der Verpächter das Mehr auf seine Rechnung. 4) An-
langend das Geräthe-Inventar, so ersetzen die Pächter zwar
die Abgänge, nicht aber die Verminderungen des Werths, deren
Grund in einem wirthschaftsmäßigen Gebrauch liegt. 5) Es
liegt überdies in der Natur der vertragsmäßigen Verhältnisse,
daß die Gläubiger der Pächter nicht befugt sind, sich an dieses.
eiserne Inventarium zu halten, und daß insofern der Verpächter
Eigenthümer dieser Stücke bleibt, gleichwie des verpachteten
Gutes, dessen Pertinenzen jene sind.
8 17.
Die Pächter verpflichten sich, nicht nur im Allgemeinen die
erpachteten Gegenstände in gutem Stand zu erhalten und eigen-
mächtig keine Veränderungen in der Substanz vorzunehmen,
sondern auch 1) alle Reparaturen, welche nicht Hauptreparaturen
sind (dergleichen nach dem jetzigen Zustande der Gebäude ohne
außerordentlich unglückliche Ereignisse nicht vorherzusehen sind),
auf eigene Kosten zu bestreiten; ebenso 2) die Hecken, Zäune