Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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g 28. 
Der Mißwachs muß blos Wirkung unabwendbarer Natur- 
ereignisse sein, und es ist dem gleich zu achten, wenn wegen 
anhaltender Nässe in der Ernte das Getreide auf dem Feld 
auswächst und durch menschliche Hülfe keine Rettung möglich 
ist. Wenn sich der Ertrag an den 4 Hauptfruchtarten hierdurch 
dergestalt vermindert, daß nicht das nöthige Saat-, Brod= und 
Futtergetreide bis zur nächsten Ernte erlangt wird, und dies 
auf rechtzeitige Anzeige, die noch vor dem Einsammeln des 
Getreides bei Verlust des Anspruchs erfolgen muß, durch un- 
parteiische Sachverständige, wozu einen der Verpächter, einen 
der Paächter, den dritten das kgl. Rentamt (wegen Steuernach- 
lasses) ernennt, für richtig befunden wird: so soll das zu dem 
bemerkten Wirthschaftsbedarf Fehlende den Pächtern von dem 
Verpächter durch Nachlaß am Pachtschilling bezahlt werden. 
§ 24. 
Sollten Hagelschlag oder Kriegsverheerungen eine solche 
Ertragsverminderung bewirken, so wird es mit der Ausmittlung 
des Schadens und dessen Vergütung auf gleiche Weise gehalten. 
8 25. 
Sollten sich dergleichen Unglücksfälle in den 12 Pachtjahren 
öfter als dreimal ereignen, so verspricht der Verpächter, für den 
vierten und die folgenden dergleichen Unglücksfälle eine weitere 
Vergütung nach billiger Uebereinkunft zu leisten, die in einem 
Erlaß am Pachtschillinge bestehen soll, der jedoch nicht unter 
zwei Fünftheilen bewilligt und nicht über zwei Drittheile des 
baaren und Naturpachtschillings gefordert werden kann. 
8 36. 
Für Brandschäden, wenn sie auch ohne Zuthun der Pächter 
und der Ihrigen entstehen, findet kein Ersatz statt. Jeder Theil 
trägt den Schaden an seinem Eigenthum. Die Früchte werden 
für eingeheimst und in das Eigenthum des Pächters überge— 
gangen angenommen, wenn sie unter Dach gebracht sind. 
Brandschäden an uneingeheimsten Früchten eignen sich nur nach 
den Grundsätzen von Mißwachs und Hagelschlag zur Vergütung. 
Was das Inventar an Vieh, Schiff und Geschirr betrifft, 
welches den Pächtern als eisern überlassen ist, so soll es bei 
einem Brandschaden rücksichtlich des Viehes wie bei dem Vieh- 
sterben (§ 16) gehalten werden, am Schiff und Geschirr aber 
jeder Theil die Hälfte tragen.
	        
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