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g 28.
Der Mißwachs muß blos Wirkung unabwendbarer Natur-
ereignisse sein, und es ist dem gleich zu achten, wenn wegen
anhaltender Nässe in der Ernte das Getreide auf dem Feld
auswächst und durch menschliche Hülfe keine Rettung möglich
ist. Wenn sich der Ertrag an den 4 Hauptfruchtarten hierdurch
dergestalt vermindert, daß nicht das nöthige Saat-, Brod= und
Futtergetreide bis zur nächsten Ernte erlangt wird, und dies
auf rechtzeitige Anzeige, die noch vor dem Einsammeln des
Getreides bei Verlust des Anspruchs erfolgen muß, durch un-
parteiische Sachverständige, wozu einen der Verpächter, einen
der Paächter, den dritten das kgl. Rentamt (wegen Steuernach-
lasses) ernennt, für richtig befunden wird: so soll das zu dem
bemerkten Wirthschaftsbedarf Fehlende den Pächtern von dem
Verpächter durch Nachlaß am Pachtschilling bezahlt werden.
§ 24.
Sollten Hagelschlag oder Kriegsverheerungen eine solche
Ertragsverminderung bewirken, so wird es mit der Ausmittlung
des Schadens und dessen Vergütung auf gleiche Weise gehalten.
8 25.
Sollten sich dergleichen Unglücksfälle in den 12 Pachtjahren
öfter als dreimal ereignen, so verspricht der Verpächter, für den
vierten und die folgenden dergleichen Unglücksfälle eine weitere
Vergütung nach billiger Uebereinkunft zu leisten, die in einem
Erlaß am Pachtschillinge bestehen soll, der jedoch nicht unter
zwei Fünftheilen bewilligt und nicht über zwei Drittheile des
baaren und Naturpachtschillings gefordert werden kann.
8 36.
Für Brandschäden, wenn sie auch ohne Zuthun der Pächter
und der Ihrigen entstehen, findet kein Ersatz statt. Jeder Theil
trägt den Schaden an seinem Eigenthum. Die Früchte werden
für eingeheimst und in das Eigenthum des Pächters überge—
gangen angenommen, wenn sie unter Dach gebracht sind.
Brandschäden an uneingeheimsten Früchten eignen sich nur nach
den Grundsätzen von Mißwachs und Hagelschlag zur Vergütung.
Was das Inventar an Vieh, Schiff und Geschirr betrifft,
welches den Pächtern als eisern überlassen ist, so soll es bei
einem Brandschaden rücksichtlich des Viehes wie bei dem Vieh-
sterben (§ 16) gehalten werden, am Schiff und Geschirr aber
jeder Theil die Hälfte tragen.