Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

8 BI. 
Sollten die Uebel und Lasten des Krieges länger als ein 
Jahr dauern, so soll dies die Pächter berechtigen, die Aufhebung 
des Pachts zu verlangen. 
z 32. 
Alle ordentlichen und außerordentlichen Kriegs-Lasten und Ab- 
gaben, die nicht unter die § 27 Nr. 2 bemerkten Contributionen 
sallen, tragen die Pachter allein. 
33. 
Nach Ablauf der Pachtzeit, oder wenn sonst ein Fall 
früherer Räumung eintreten sollte, sind die Pächter verpflichtet, 
das Gut sammt Beilaß in dem Zustand, wie die Uebergabe ge- 
schehen, zurückzugewähren. Sie haften für alle durch ihre 
Schuld verursachten Werthsverminderungen, und im Falle der 
Entsetzung und anderweiten Verpachtung für den Mindererlös 
am Pachtschilling auf die Zeit ihrer vertragsmäßigen Pachtdauer, 
ohne jedoch einen Anspruch an den etwaigen Mehrerlös zu haben. 
8 34. 
Die Kosten der notariellen Pachtbriefsfertigung, dann der 
Uebergabe tragen beide Contrahenten gemeinschaftlich; ebenso 
die Kosten bei der Rückgewähr am Ende der Pachtzeit. 
So geschehen B. am 18. März 18 
C. F. Karl von O. Babette von O., geb. F. 
Otto S. Maria S., geb. G. 
Martin S., als Mitpächter. 
N. N., als Zeugen. 
15. Der Viehpacht. 
Der Viehpacht ist ein Vertrag, wodurch einer der Contra- 
henten dem andern eine gewisse Anzahl Vieh überläßt, um es 
zu hüten, zu füttern und zu pflegen, wogegen derselbe einen 
gewissen Vortheil haben soll. Jede Gattung Vieh, welches sich 
vermehrt und für den Handel oder den Feldbau von Vortheil 
ist, kann verpachtet werden. Sind keine besonderen Verträge 
geschlossen, so wird der Viehpacht nach folgenden Grundsätzen 
beurtheilt.
	        
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