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Der Pächter bekommt für seine Bemühung, das Vieh zu
hüten, zu pflegen und zu füttern, die Hälfte des Zuwachses an
jungem Vieh, trägt aber auch den Verlust zur Hälfte. Der
Pächter wird nicht Eigenthümer des Viehes, auch dadurch nicht,
daß es in dem Pachtvertrag auf einen gewissen Werth ange—
schlagen wurde; denn diese Werthbestimmung hat keinen andern
Zweck, als den Verlust oder den Nutzen am Ende der Pacht—
zeit darnach zu bestimmen. Der Pächter, welcher die Verpflicht—
ung hat, für das gepachtete Vieh als ein guter Hauswirth zu
sorgen, haftet für den Zufall nur dann, wenn irgend ein Ver—
sehen von seiner Seite vorhergegangen, ohne welches der Ver—
lust nicht erfolgt wäre. Ueber die Häute der Thiere hat der
Pächter immer Rechenschaft zu geben. Geht alles Vieh ohne
Verschulden des Pächters zu Grunde, so hat der Verpächter
den Schaden zu tragen. Geht nur ein Theil davon zu Grunde,
so wird der Verlust nach der ursprünglichen Taxe und nach der
Abschätzung am Ende der Pachtzeit gemeinschaftlich getragen.
Man kann bei diesem Vertrage nicht bedingen, daß der Pächter
den ganzen Verlust des Viehes tragen soll, wenn er sich durch
Zufall und ohne das geringste Verschulden von Seite des
Pächters ereignet, daß sein Antheil am Verlust größer sei, als
am Gewinne, oder daß der Verpächter am Ende der Pachtzeit
etwa mehr, als das von ihm hergegebene Vieh erhalten soll.
Den Nutzen der Milch, des Düngers und der Arbeit des Pacht-
viehs bezieht der Pächter allein; Wolle und Zuwachs an jungem
Vieh wird getheilt; der Pächter darf aber über kein Stück der
Heerde, es mag Zuwachs oder von dem Hauptstamm sein, ohne
Einwilligung des Verpächters und dieser nicht ohne jenen ver-
fügen; beide müssen über die Zeit der Schafschur sich benehmen.
Die Dauer des Pachts wird, wenn keine Bestimmungen hierüber
getroffen sind, auf drei Jahre angenommen; doch kann dessen
fKühene Auflösung von dem Verpächter verlangt werden, wenn
der Pächter seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Der Verpächter
kann am Ende der Pachtzeit so viel Vieh von jeder Gattung
voraus wegnehmen, als die erste Schätzung beträgt, das Uebrige
wird getheilt. Ist nur oder nicht so viel vorhanden, als die
erste Schätzung ausmacht, so nimmt der Verpächter das Vor-
handene, und die Contrahenten berechnen sich über den Verlust.
Die Verpachtung des Viehes zur Hälfte besteht darin, daß
von zwei Contrahenten jeder die Hälfte des Viehes liefert,
welches dann auf Gewinn und Verlust gemeinschaftlich bleibt,
und wobei der Pächter allein, wie bei dem so eben bemerkten