Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Pachte, den Nutzen von der Milch ꝛc. bezieht, und der Ver— 
pächter nur ein Recht auf die Hälfte der Wolle und des Zu— 
wachses an jungem Vieh hat. Andere Bestimmungen sind un- 
gültig, den Fall des eisernen Viehpachts ausgenommen, dessen 
schon oben erwähnt worden. 
16. 
Formular eines Viehpachtvertrags. 
Wir Unterzeichnete haben heute unter uns folgenden Vieh— 
pachtvertrag abgeschlossen: 
1 
Paul Z. überläßt an Johann R. auf dem Karlshof hundert 
Stück Schafe, spanischer Race, im Werthanschlage zu 2000 Mark 
auf drei Jahre zur Hütung, Nahrung und Pflege. 
2. 
Johann R. macht sich verbindlich, als ein guter Haus— 
vater für die Erhaltung dieser Schafe zu sorgen, über kein 
Stück ohne Zustimmung des Paul Z. zu verfügen, es mag 
von der Stammheerde oder von dem Zuwachs sein, demselben 
zu gehöriger Zeit Nachricht von der vorzunehmenden Schafschur 
zu ertheilen, die Hälfte des Zuwachses an jungem Vieh nach 
beendigter Pachtzeit zu übergeben und die gewonnene Wolle zur 
Hälfte verabfolgen zu lassen. 
3. 
Jeder Verlust, der sich ohne Verschulden des Pächters er— 
eignet (denn für den durch sein Verschulden herbeigeführten 
Verlust hat der Pächter zu haften), wird in Gemäßheit des 
unter Nr. 1 festgesetzten Gesammtwerths zu 20 Mark das 
Stück berechnet. 
4 
Am Ende der Pachtzeit wird behufs der Abrechnung eine 
neue Schätzung durch unparteiische Sachverständige, wozu der 
Verpächter den einen und der Pächter den andern wählt und 
der dritte durch das Loos bestimmt wird, nachdem sich die 
Contrahenten über 16 hiezu geeignete Individuen vereinigt 
haben werden, vorgenommen werden. Dem Verpächter gehören 
im Voraus so viel Schafe, als der Werth der ersten Schätzung
	        
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