Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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18. Der Miethvertrag. 
Der Miether hat zwei Hauptverbindlichkeiten zu erfüllen: 
1) die gemiethete Sache als ein guter Hausvater und nach den 
Bestimmungen des Miethvertrags oder nach denjenigen, welche 
sich in Ermangelung einer Uebereinkunft über diesen Punkt nach 
den Umständen vermuthen lassen, zu gebrauchen; 2) das Mieth- 
geld in den festge'etzten Fristen zu bezahlen. 
Gebraucht der Miether die gemiethete Sache zu einem 
andern Zweck, als wozu sie bestimmt worden ist, oder so daß 
für den Vermiether ein Nachtheil entstehen könnte, so kann dieser 
nach Beschaffenheit der Umstände den Miethvertrag aufheben. 
Ist unter den Contrahenten eine Beschreibung über den 
Zustand der Gebäude und anderer Gegenstände aufgenommen 
worden, so muß der Miether die Sache so zurückliefern, wie 
er sie nach dem Inhalte dieser Beschreibung empfangen hat, mit 
Ausnahme dessen, was etwa Alters wegen oder durch höhere 
Gewalt zu Grunde gegangen oder verschlimmert worden ist. 
Ist keine solche Beschreibung aufgenommen worden, so tritt 
die Vermuthung wider den Miether ein, daß er die Sache in 
gutem, brauchbarem Zustande mit der Last der ihm obliegenden 
Ausbesserungen erhalten habe, und er muß sie so zurückgeben. 
Für Alles, was während seines Genusses verschlimmert wird 
oder zu Grunde geht, ist er verantwortlich, er würde denn be- 
weisen, daß es ohne sein Verschulden, z. B. durch eine Feuers- 
brunst, geschehen. Der Miether hat für die Verschlimmerungen 
und die Schäden zu haften, welche von den Personen seines 
Hauses oder von seinen Aftermiethern herrühren. 
Der Miethvertrag erlischt durch den Verlust und Unter- 
gang der gemietheten Sache und dadurch, daß der Vermiether 
und Miether gegenseitig ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllen. 
Weder der Tod des Vermiethers, noch des Miethers hebt den 
Vertrag auf. — Verkauft der Miether sein vermiethetes Eigen- 
thum, so treten die Folgen des oben erwähnten Gesetzes vom 
18. Febr. 1871 ein. Ausbesserungen oder kleine Unterhaltungs- 
kosten, welche dem Miether zur Last liegen, wenn nicht das 
Gegentheil ausbedungen worden ist, sind diejenigen, welche als 
solche durch den Ortsgebrauch bestimmt sind, und unter anderen 
die Ausbesserung an den Feuerheerden, Oefen, Küchenplatten, 
Einfassungen und Gesimsen der Kamine: — an dem Mörtel, 
womit der untere Theil der Mauern in den Zimmern und 
andern zur Wohnung bestimmten Plätzen beworfen ist; — an den 
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