Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

228 
Pflastersteinen und Platten in den Zimmern, wenn nur einige 
davon zerbrochen sind; — an den Fensterscheiben, außer sie 
seien durch Hagel oder andere außerordentliche und von 
höherer Gewalt herrührende Zufälle, wofür der Miether 
nicht haften kann, zerbrochen; — an den Thüren, Fenstern, 
Brettern von Verschlägen, oder womit die Kramläden gesperrt 
oder verschlossen werden, an den Thürangeln, Riegeln und 
Schlössern. 
Keine der Ausbesserungen, welche als dem Miether ob- 
liegend anzusehen sind, fällt ihm zur Last, wenn blos Alter 
oder höhere Gewalt sie veranlaßt hat. — Das Reinigen der 
Brunnen und Abtritte trifft den Vermiether, wenn nicht das 
Gegentheil ausbedungen worden ist. 
Bei der Vermiethung von Mobilien, um ein ganzes Haus, 
eine ganze, zur Wohnung eingerichtete Abtheilung desselben, einen 
Kramladen oder ein Wohnzimmer damit zu versehen, wird an- 
genommen, daß sie für die gewöhnliche Zeit geschehen sei, auf 
welche man nach dem Ortsgebrauche Häuser, einzelne Abthei- 
lungen derselben, Kramläden und Wohnzimmer zu vermiethen 
pflegt. Bei der Vermiethung von mit Mobilien versehenen Wohn- 
zimmern wird angenommen, daß der Miethvertrag jahrweis 
geschlossen worden sei, wenn man übereingekommen ist, daß so. 
viel für's Jahr gezahlt werden soll, monatweise, wenn so viel. 
für den Monat, tagweise, wenn so viel für jeden Tag aus- 
bedungen worden ist. 
Bleibt der Miether eines Hauses oder einiger Wohnzimmer 
nach Ablauf der bestimmten Zeit in dem Genuß, ohne daß der 
Vermiether einen Widerspruch einlegt, so wird angenommen, 
daß er das Haus oder die Wohnzimmer unter den nämlichen 
Bedingungen behalte, und er kann erst nach vorhergegangener 
Aufkündigung sie verlassen oder daraus vertrieben werden. 
Wird der Vertrag durch Verschulden des Miethers auf- 
gehoben, so ist dieser verbunden, während der Zeit, die zur 
Wiedervermiethung erforderlich ist, das Miethgeld zu zahlen, 
mit Vorbehalt des Schadens, der etwa aus dem Mißbrauch 
der Sache entstanden sein mag. Der Vermiether kann von dem 
Vertrag nicht abgehen, wenn er schon erklärt, daß er das ver- 
miethete Haus selbst beziehen will, es wäre denn das Gegen- 
theil ausbedungen worden. Nachfolgende Formulare geben für 
alle vorkommende Fälle die erforderlichen Punkte zu den ge- 
wünschten Entwürfen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.