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auf das Geschäft Bezug Habendes anschreiben lassen, so hat er
dasselbe beim Auszug wieder zu entfernen und mit der gleichen
Farbe, die der Anstrich des Hauses hat, gut überstreichen zu lassen.
9) Das Vornehmen von Veränderungen an den gemietheten
Räumlichkeiten, insbesondere die Anlage von Feuerungen, Dampf-,
Luft- u. s. w. Abzügen für den Geschäftsbetrieb, dann das
Aufbewahren von feuergefährlichen oder starkriechenden Gegen-
ständen u. s. w. wird nur mit ausdrücklicher Genehmigung des
Vermiethers, die Anwendung der nöthigen Sicherheitsmaßregeln
vorausgesetzt, unter Zusicherung der Vermeidung jedweder Be-
lästigung der übrigen Inwohner und unter Garantie seitens
des Miethers für alle in Folge des Geschästsbetriebes entstehenden
Nachtheile gestattet. Der Vermiether hat, wenn solche Ver-
#underungen oder Anlagen ohne seine Genehmigung vorgenommen
worden sind, das Recht, die Wiederherstellung des früheren
Zustandes auf Kosten des Miethers zu verlangen. Ebenso hat
der Miether beim Auszug auf Verlangen des Vermiethers,
selbst wenn mit dessen Genehmigung Veränderungen vorgenommen
worden waren, den früheren Zustand auf seine Kosten wieder
herstellen zu lassen, im Uebrigen aber darf beim Auszug nichts,
was niet= und nagelfest oder eingemauert ist, ausgebrochen und
mitgenommen werden, ohne daß Entschädigung verlangt wer-
den kann.
10) Hält der Vermiether es für nöthig, in oder von Haus
bauliche Reparaturen oder Veränderungen vorzunehmen oder
die Facade abputzen und neu anstreichen zu lassen, so kann der
Miether hiegegen keinen Einspruch erheben, noch Entschädigung
für die hiedurch sich ergebenden Störungen verlangen.
11) Sollte den gemietheten Räumlichkeiten durch Sturm
oder Hagel Schaden zugehen, so verpflichtet sich der Miether,
diesen allein zu tragen und die Reparatur ungesäumt vornehmen
zu lassen. Anderen durch höhere Gewalt entstandenen Schaden
(z. B. bei Ueberschwemmung oder Feuersbrunst, es wäre denn
letztere durch den Miether verschuldet) trägt und reparirt der
Vermiether.
12) Die Nichterfüllung der durch diesen Vertrag dem
Miether auferlegten Verpflichtungen berechtigt den Vermiether,
nicht blos Erfüllung des Vertrags, sondern auch sofortige
Räumung der Wohnung, ohne daß die in Ziff. 2 bedungene
Kündigungsfrist voranzugehen braucht, zu fordern, und in die-
sem Fall hat der Miether nicht blos für das Vierteljahr, in
dessen Lauf die Räumung erfolgt, die Miethe zu zahlen, sondern