Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Zustand, Anricht- und Geschirrstellage, Wasseransguß und vor 
dem Fenster eine Vorrichtung zum Aufhängen von Küchenhand— 
tüchern 2c. 
3) Der Miether empfängt die Wohnung in gutem Zustand 
mit unbeschädigten Haupt= und Vorfenstern, guterhaltener Glas- 
thür, mit Rouleaux-Stangen und Eisen, verschließbaren Thüren 
und dazu gehörigen Schlüsseln, sowie einen Hausschlüssel; 
sämmtliche Tüncherarbeiten sind neu, die Lackir= und Tapezier- 
arbeiten in noch gutem Zustande, die Fußböden aufgewaschen, 
drei davon mit Oelfarbe angestrichen, der Heerd, die Oefen und 
Ofenrohre gereinigt, geschwärzt, beziehungsweise angestrichen. 
Er verpflichtet sich, dieselben sowie das Logis in allen seinen 
Theilen im gleichen Zustande beim Auszug, und zwar spätestens 
am letzten Tage des an den Vermiether zu zahlenden Quartals, 
zurückzugeben, wie er dieselben beim Einzug übernommen. 
Derselbe übernimmt ferner die Haftung für jede an der Wohnung 
außerdem entstehende Beschädigung. Spiegelkloben, überhaupt 
Alles, was niet= und nagelfest oder eingemauert, darf ohne 
Genehmigung des Vermiethers nicht entfernt werden. Als Ent- 
schädigung für die übrige Wohnungsabnützung (der Fußböden 
u. s. w.) zahlt der Miether beim Auszug ohne Rücksicht auf 
die Miethsdauer bei ausschließlicher Holzfeuerung zehn Prozent, 
bei ganzer oder auch nur theilweiser Steinkohlenfeuerung fünf- 
zehn Prozent des Betrags der letzten Jahresmiethe. — Die 
während der Miethsdauer durch Abnutzung der Wohnung nöthig 
werdenden Reparaturen, insbesondere das Instandhalten des 
Kochheerdes und der Oefen, besorgt der Miether auf seine Kosten. 
4) Das Logis ist für zwei Jahre beiderseits unaufkündbar, 
alsdann kann beiderseits nur auf die Zugstermine des 1. Mai 
und 1. August gekündigt werden und hat die Kündigung je 
drei und ein halb Monate vorher zu geschehen. — Der Miether 
verpflichtet sich, nach erfolgter Kündigung die Besichtigung der 
Wohnung behufs anderweitiger Vermiethung in den Stunden 
von Morgens 9 Uhr bis Abends 5 Uhr zugestatten. — Sollte 
der Miether vor Ablauf der durch diesen Vertrag ausbedun- 
genen Zeit bezw. vor Ablauf der Kündigungsfrist die Wohnung 
verlassen (wenn er z. B. unter der Zeit an einem anderen 
Ort versetzt wurde), so haftet er für das Miethsgeld des ganzen 
Zeitraums, auf welchen die Miethe noch lauft, außer in soweit 
der Eigenthümer die Wohnung anderweit vermiethet oder be- 
nützt oder Vermiether ihm einen einwandfreien Miethnachfolger 
stellt, woraus aber dem Miether nicht das Recht erwächst, dissen
	        
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