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Zustand, Anricht- und Geschirrstellage, Wasseransguß und vor
dem Fenster eine Vorrichtung zum Aufhängen von Küchenhand—
tüchern 2c.
3) Der Miether empfängt die Wohnung in gutem Zustand
mit unbeschädigten Haupt= und Vorfenstern, guterhaltener Glas-
thür, mit Rouleaux-Stangen und Eisen, verschließbaren Thüren
und dazu gehörigen Schlüsseln, sowie einen Hausschlüssel;
sämmtliche Tüncherarbeiten sind neu, die Lackir= und Tapezier-
arbeiten in noch gutem Zustande, die Fußböden aufgewaschen,
drei davon mit Oelfarbe angestrichen, der Heerd, die Oefen und
Ofenrohre gereinigt, geschwärzt, beziehungsweise angestrichen.
Er verpflichtet sich, dieselben sowie das Logis in allen seinen
Theilen im gleichen Zustande beim Auszug, und zwar spätestens
am letzten Tage des an den Vermiether zu zahlenden Quartals,
zurückzugeben, wie er dieselben beim Einzug übernommen.
Derselbe übernimmt ferner die Haftung für jede an der Wohnung
außerdem entstehende Beschädigung. Spiegelkloben, überhaupt
Alles, was niet= und nagelfest oder eingemauert, darf ohne
Genehmigung des Vermiethers nicht entfernt werden. Als Ent-
schädigung für die übrige Wohnungsabnützung (der Fußböden
u. s. w.) zahlt der Miether beim Auszug ohne Rücksicht auf
die Miethsdauer bei ausschließlicher Holzfeuerung zehn Prozent,
bei ganzer oder auch nur theilweiser Steinkohlenfeuerung fünf-
zehn Prozent des Betrags der letzten Jahresmiethe. — Die
während der Miethsdauer durch Abnutzung der Wohnung nöthig
werdenden Reparaturen, insbesondere das Instandhalten des
Kochheerdes und der Oefen, besorgt der Miether auf seine Kosten.
4) Das Logis ist für zwei Jahre beiderseits unaufkündbar,
alsdann kann beiderseits nur auf die Zugstermine des 1. Mai
und 1. August gekündigt werden und hat die Kündigung je
drei und ein halb Monate vorher zu geschehen. — Der Miether
verpflichtet sich, nach erfolgter Kündigung die Besichtigung der
Wohnung behufs anderweitiger Vermiethung in den Stunden
von Morgens 9 Uhr bis Abends 5 Uhr zugestatten. — Sollte
der Miether vor Ablauf der durch diesen Vertrag ausbedun-
genen Zeit bezw. vor Ablauf der Kündigungsfrist die Wohnung
verlassen (wenn er z. B. unter der Zeit an einem anderen
Ort versetzt wurde), so haftet er für das Miethsgeld des ganzen
Zeitraums, auf welchen die Miethe noch lauft, außer in soweit
der Eigenthümer die Wohnung anderweit vermiethet oder be-
nützt oder Vermiether ihm einen einwandfreien Miethnachfolger
stellt, woraus aber dem Miether nicht das Recht erwächst, dissen