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bei eintretender Dunkelheit geschlossen zu halten; nach dieser
Zeit sind auch die — überhaupt zu vermeidenden — „Stell-
dichein“ der Dienstboten in Haus und Hof unstatthaft. — Jedes
unnütze Geräusch, als starkes Treppenlaufen, Thürenwerfen,
Geschrei der Kinder und Ballspiel derselben auf dem Hof, auf
dem Flur oder den Treppen, sowie Zank mit den Nachbarn
muß vermieden werden. — Der Hausschlüssel darf nicht an
fremde Personen gegeben werden, und wenn derselbe verloren
geht, muß dem Vermiether davon sofort Anzeige gemacht werden,
damit nöthigenfalls das Schloß geändert und die nöthige An-
zahl neuer Hausschlüssel gefertigt werden kann — beides auf
Kosten des Miethers.
12) Aftervermiethung und Halten von Hunden, Katzen
und anderen Thieren hängen von spezieller Genehmigung des
Hausbesitzers ab. — Bauliche Veränderungen, welche der
Vermiether in oder an dem Haus vornehmen läßt, muß sich
der Miether ohne Anspruch auf Entschädigung gefallen lassen,
sofern sie nicht unmittelbar seine Wohnung berühren.
13) Zuwiderhandeln des Miethers oder seiner Angehörigen
gegen die Bestimmungen dieses Vertrags berechtigt den Ver-
miether, sofortige Räumung der Wohnung zu verlangen, und
es hat der Miether in diesem Fall die Miethe für das laufende
Vierteljahr, die für das nächste dann zu zahlen, wenn die Woh-
nung in demselben nicht anderweitig vermiethet oder benutzt ist.
14) Bauliche Veränderungen in der Wohnung (einschließlich
des Setzens neuer Oesen und Kochheerde) darf der Miether ohne
Genehmigung des Vermiethers nicht vornehmen; sind solche mit
dessen Genehmigung ausgeführt worden, so verbleiben sie,
(wenn jener nicht vorzieht, auf seine Kosten den früheren Zu-
stand herstellen zu lassen) in der Wohnung, ohne daß er dafür
vom Vermiether eine Entschädigung verlangen kann; sind die-
selben ohne Genehmigung des Vermiethers doch ausgeführt
worden, so kann derselbe die Wiederherstellung des vorigen Zu-
stands auf Kosten des Miethers vornehmen lassen.
15) Die nöthige Aufmerksamkeit auf Licht und Feuer ist
Pflicht des Miethers; es darf daher Niemand mit offen bren-
nendem Licht auf den Boden oder in den Keller gehen, noch
weniger darf Asche in der Wohnung, im Keller oder auf dem
Boden aufbewahrt werden, sondern sie muß, nachdem sie gehörig
angefeuchtet ist, an den dafür bestimmten besonderen Ort ge-
schüttet werden. Der Miether haftet für allen Schaden, der in