Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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den Regeln des gemeinen Rechts und dem Ortsbrauch beurtheilt. 
Lauft der Dienstbote ohne rechtsgiltigen Grund aus dem Dienst, 
so ist die Herrschaft ihm keinen Lohn schuldig, abgesehen von 
dem Ersatz des der Herrschaft dadurch etwa zugegangenen 
größeren Schadens. Wird der Dienstbote unter der Zeit aus 
dem Dienst geschickt — wenn nicht ein rechtsgiltiger Grund 
dafür vorliegt — so muß ihm die Herrschaft den Lohn zahlen 
und für die Verköstigung und Wohnung, falls er diese bei ihr 
hatte, ihn schadlos halten, außer wenn der Dienstbote sofort 
wieder einen andern Dienst gefunden hat. Können die bedungenen 
Dienste aus einem Anlaß, welcher die Herrschaft trifft, nicht 
geleistet werden, so muß sie den Lohn doch zahlen, die Kost 
geben 2c. Liegt der Anlaß am Dienstboten (wenn dieser z. B. 
krank wird), so kann die Herrschaft einen entsprechenden Abzug 
am Lohn machen. 
22. 
Formular eines Dienstvertrags. 
Zwischen dem Maurermeister Wolfgang Knoblauch von 
hier und dem Maurergesellen Joseph Gernhard von Wertheim 
wurde heute folgender Dienstvertrag abgeschlossen: 
1) Wolfgang Knoblauch nimmt den Maurergesellen Joseph 
Gernhard als Polier für die ganze Dauer des Schloß- 
baues zu Hesselberg, vom 17. März ds. Is. angefangen, 
und bestimmt demselben einen täglichen Lohn von 4 4. 
2) Joseph Gernhard verbindet sich dagegen zu Fleiß und Aus- 
dauer in Erfüllung seiner Pflichten, besonders während 
der Monate Mai, Juni und Juli Morgens 4 Uhr, im 
Monat August Morgens 5 Uhr am Arbeitsplatz pünktlich 
anwesend zu sein, um an genannten Stunden den Arbeitern 
das Zeichen zum Beginnen der Arbeit zu geben, die fehlen- 
den Arbeiter in sein Tagebuch einzuschreiben, über die 
Zufuhr und den Verbrauch der Materialien ein genaues 
Register zu führen, alle seine Papiere stets zur augenblick- 
lichen Vorlegung an den Werkmeister bereit zu halten und 
die Arbeiter ununterbrochen bis Abends 7 Uhr zu über- 
wachen. 
3) Joseph Gernhard verpflichtet sich ferner, die Arbeiter zur 
Thätigkeit anzuspornen, Zucht und Ordnung unter ihnen 
aufrecht zu erhalten und nicht zu gestatten, daß die Ar- 
beiter blauen Montag machen, während der Arbeit Tabak
	        
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