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zu bezahlen, und zwar 8000 Mk. sogleich heute, 24,000 Mk.
nach Aufsetzung des Dachstuhls und 16,000 Mk. nach Vollen-
dung des Baues, wenn derselbe in allen seinen Theilen als
planmäßig und meisterhaft erkannt worden ist.
3
Als Schiedsrichter zur Entscheidung darüber, ob der Bau
planmäßig, vertragsmäßig und meisterhaft ausgeführt sei, er-
nennen beide Contrahenten den Bezirksingenieur Ferdinand B.
zu A., und beide Contrahenten verpflichten sich, dem Ausspruch
dieses Herrn Schiedrichters sich zu fügen.
4.
Der Maurermeister Friedrich Gahr darf zum Grund nur
trockene Kalksteine aus dem Steinbruch von A., zu dem Bau
nur solche Backsteine und Ziegelplatten verwenden, welche un—
mittelbar aus der Ziegelbrennerei des Herrn Klein dahier
kommen, auch darf er nur ausgetrocknetes und ausgewachsenes
Bauholz zum Bau verwenden. Erhebt der Bauherr Zweifel
hierüber, so compromittiren beide Contrahenten auf den Aus-
spruch des vorgenannten Herrn Bezirksingenieurs.
5
Im Uebrigen bleibt die alleinige Aufsicht und Leitung des
Baues dem Baumeister Gahr, welcher für meisterhafte Arbeit
durchaus haftet.
6.
Sollte im Plan oder Kostenanschlag irgend ein wesentlicher
Gegenstand des Baues übersehen worden sein, und will denselben
der Bauherr ergänzt haben, so muß er ihn besonders bezahlen.
7.
Anton Hipp ist verpflichtet, den Bau vor dem 1. Rovember
dieses Jahres zu übernehmen, wenn derselbe früher vollendet ist.
Ist der Bau aber bis zum 1. Novbr. d. Is. durch Schuld des
Maurermeisters Gahr nicht vollendet, so erleidet Gahr einen
Abzug von 1000 Mk., eintausend Mark, an der Bausumme und
ferner wird ihm für jede weitere Verzögerung für den Monat
gleichfalls die Summe von eintausend Mark abgezogen, so daß
also, wenn der Bau am 1. Dez. d. Is. nicht vollendet ist,
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