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Speisekartoffeln sein von der Sorte, welche auf dortiger Mar-
kung gewöhnlich gebaut wird; die Zwiebeln mittelgroße Koch-
zwiebeln. -
2) Von den Kartoffeln sind je am 1. oder 2. jeden Monats
20 Centner, von den Zwiebeln zu Anfang November 50 Pfund,
zu Anfang Februar 60 Pfund zu liefern.
3) Die Bezahlung erfolgt jedesmal sofort baar bei der
Ablieferung.
4) Wenn die bedungene Ablieferungszeit nicht pünktlich
eingehalten wird, so ist die Verwaltung befugt, sofort ihren
ganzen noch ausstehenden Bedarf anders woher zu beziehen,
und für den höhern Preis, welchen sie dann etwa anlegen
müßte, Entschädigung von A. Häfner zu verlangen.
5) Zur Sicherung der Verwaltung übergiebt A. Häfner
derselben einen Pfandbrief der Nürnberger Vereinsbank über
100 Mark zu 4 %% verzinslich, Serie I Nr. 18, welchen er bei
der letzten bedungenen Ablieferung zurückerhält.
F... hausen, den 17. Oktober 1884.
O. Hartmann, Spitalverwalter.
A. Häfner.
29. Spiel und Wette.
Spiel und Wette bestehen in Verabredungen, daß derjenige
Contrahent, zu dessen Gunsten die Entscheidung eines zur Zeit
noch ungewissen Thatumstandes ausfällt, von dem andern etwas
erhalten soll. Das, was von dem einen oder dem andern, je
nachdem der Ausgang diesem oder jenem günstig ist, gewonnen
oder verloren wird, heißt „Einsatz“. Spiel und Wette unter-
scheiden sich darin, daß bei dem Spiele die Contrahenten thätig
sind, um den Entscheidungsfall herbeizuführen, wogegen bei der
Wette die Entscheidung ohne ihr Zuthun erfolgt.
Spielverträge sind ungiltig, ausgenommen wenn das
Spiel zur Uebung des Muthes und körperlicher Kraft dient,
oder wenn bei einem Gastmahle unter Familiengliedern durch
das Spiel entschieden wird, wer die Zeche bezahlen soll, oder
wenn es ein sog. Kunstspiel ist, bei welchem die Geschicklichkeit
über das Gewinnen entscheidet — vorausgesetzt, daß es dabei
ehrlich zugegangen ist und der Spieleinfa nicht in grobem
Mißverhältniß zum Vermögen der Spieler steht. Da in an-
dern Fällen nicht nur keine Klage auf Einforderung des Ge-