Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Speisekartoffeln sein von der Sorte, welche auf dortiger Mar- 
kung gewöhnlich gebaut wird; die Zwiebeln mittelgroße Koch- 
zwiebeln. - 
2) Von den Kartoffeln sind je am 1. oder 2. jeden Monats 
20 Centner, von den Zwiebeln zu Anfang November 50 Pfund, 
zu Anfang Februar 60 Pfund zu liefern. 
3) Die Bezahlung erfolgt jedesmal sofort baar bei der 
Ablieferung. 
4) Wenn die bedungene Ablieferungszeit nicht pünktlich 
eingehalten wird, so ist die Verwaltung befugt, sofort ihren 
ganzen noch ausstehenden Bedarf anders woher zu beziehen, 
und für den höhern Preis, welchen sie dann etwa anlegen 
müßte, Entschädigung von A. Häfner zu verlangen. 
5) Zur Sicherung der Verwaltung übergiebt A. Häfner 
derselben einen Pfandbrief der Nürnberger Vereinsbank über 
100 Mark zu 4 %% verzinslich, Serie I Nr. 18, welchen er bei 
der letzten bedungenen Ablieferung zurückerhält. 
F... hausen, den 17. Oktober 1884. 
O. Hartmann, Spitalverwalter. 
A. Häfner. 
29. Spiel und Wette. 
Spiel und Wette bestehen in Verabredungen, daß derjenige 
Contrahent, zu dessen Gunsten die Entscheidung eines zur Zeit 
noch ungewissen Thatumstandes ausfällt, von dem andern etwas 
erhalten soll. Das, was von dem einen oder dem andern, je 
nachdem der Ausgang diesem oder jenem günstig ist, gewonnen 
oder verloren wird, heißt „Einsatz“. Spiel und Wette unter- 
scheiden sich darin, daß bei dem Spiele die Contrahenten thätig 
sind, um den Entscheidungsfall herbeizuführen, wogegen bei der 
Wette die Entscheidung ohne ihr Zuthun erfolgt. 
Spielverträge sind ungiltig, ausgenommen wenn das 
Spiel zur Uebung des Muthes und körperlicher Kraft dient, 
oder wenn bei einem Gastmahle unter Familiengliedern durch 
das Spiel entschieden wird, wer die Zeche bezahlen soll, oder 
wenn es ein sog. Kunstspiel ist, bei welchem die Geschicklichkeit 
über das Gewinnen entscheidet — vorausgesetzt, daß es dabei 
ehrlich zugegangen ist und der Spieleinfa nicht in grobem 
Mißverhältniß zum Vermögen der Spieler steht. Da in an- 
dern Fällen nicht nur keine Klage auf Einforderung des Ge-
	        
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