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winnes stattfindet, vielmehr das bereits Gezahlte zurückgefordert
werden kann, so wird die Spielschuld als Ehrenschuld, besonders
unter höhern Ständen, betrachtet, und auch da nicht blos hin-
sichtlich des im Spiel unmittelbar verlorenen, sondern auch
hinsichtlich des Geldes, welches ein Dritter zum Spiel darge-
liehen hat, worauf demselben gleichfalls kein Klagerecht zusteht.
Eine Ausnahme findet hinsichtlich der vom Staate einge-
führten oder gestatteten Glücksspiele statt, über welche allerdings.
Spielverträge eingegangen werden können, z. B. über Kirchen-
bau-Lotterien, Güterausspielungen und andere durch die Behörden
genehmige Lotterien. Die in dieser Hinsicht eingegangenen
erträge haben verbindende Kraft. Eine besondere Aufmerk-
samkeit haben dem Plan einer Lotterie Alle, welche Loose ge-
nommen haben, zuzuwenden, indem man daraus alles das.
ersehen kann und muß, was für die Möglichkeit eines Gewinns
und dessen Höhe in Berechnung gestellt ist, und durch Abnahme-
eines Looses der Spielvertrag nach Maßgabe des Planes ein-
gegangen wird. Ferner ist eine nahe liegende Vorsichtsmaß-
regel, nie sein Loos aus der Hand zu geben, ohne selbst in
der Ziehungsliste nachzusehen, ob man mit einem Treffer oder einer
Niete herausgekommen ist. Auch prüfe man, ob die Liste uach
dem Datum auch die richtige ist. Das Spielen in auswärtigen,
in Bayern nicht zugelassenen Lotterien ist verboten; aus einem
verbotenen Spielvertrag kann man vor bayerischen Gerichten.
nicht klagen.
30.
Die Wettverträge sind, wenn sie nicht etwas Unerlaubtes,
Unsittliches oder den Ausgang eines unwirksamen Spieles be-
treffen, vollkommen giltige Verträge. Der Thatumstand, über
welchen gewettet wird, kann ein vergangener, gleichzeitiger oder
zukünftiger sein; er kann auch objektiv gewiß sein, wenn er
nur subjektiv ungewiß ist, z. B, wenn zwei wetten, ob der
Kaiser im Jahre 1797 oder 1798 geboren sei. Die Thatsache
an sich ist sicher, aber für sie und ihre Unkenntniß soll sie erst
durch Erkundigung bei einen Wissenden sicher gestellt werden.
Daß der eine Contrahent mit aller Gewißheit gewußt habe, wie
es sich mit der Sache verhalte, macht die Wette nur dann
wegen Betrugs ungiltig, wenn er dieses dem andern, um ihn
zur Wette zu verleiten, verhehlt hat. Ein übermäßiger Einsatz
kann von dem Richter herabgesetzt werden.