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Eine Gesellschaft ist von der Gemeinschaft mehrerer Sachen
unterschieden, obwohl auch durch die Statuten einer Gesellschaft
eine Gütergemeinschaft begründet werden kann. Eine Gesell—
schaft erfordet eine vollständige Verabredung, und es treten bei
dieser engere Grundsätze wegen Theilung des Vortheils oder
Schadens ein, als bei jener. Eine Gesellschaft ist entweder auf
Vereinigung des ganzen Vermögens aller Theilhaber gerichtet
und heißt dann eine universelle, allgemeine, außerdem eine
particuläre, besondere. Letztere begreift festgesetzte Güter oder
Arbeiten, erstere hingegen alle gegenwärtigen oder zukünftigen
Güter der Theilhaber zum Zweck des gemeinschaftlichen Eigen—
thums. Aller Gewinn und Schaden ist gemeinschaftlich.
Ferner umfaßt ein Gesellschaftsvertrag entweder eine ge-
wisse Anzahl von möglicherweise wechselnden Individuen, die
zur Ausführung eines gewissen Unternehmens eine gewisse Geld-
summe zahlen und pro rata Gewinn ziehen (Aktiengesellschaften,
Genossenschaften) oder bestimmte Personen, die zur Ausführung
eines Geschäfts oder zum Betrieb einer Handlung in ein per-
sönliches Gesellschaftsverhältniß treten. Von den Aktiengesell-
schaften, sowie von den anderen Handelsgesellschaften in Ab-
schnitt D später mehr.
Außer der allseitigen Einwilligung wird nichts weiter zur
Giltigkeit des Vertrags erfordert, und diese kann durch die
That selbst oder durch Worte, mündlich oder schriftlich, unter
Gegenwärtigen oder Abwesenden, unter jeder erlaubten Beding-
ung eingegangen werden. Mittels Schenkung kann keine Ge-
sellschaft geschlossen werden. Daß jedes Mitglied die persön-
lichen Eigenschaften zur Vertragsschließung nach Vorschrift der
Gesetze besitzen müsse, versteht sich auch hier.
Die Gesellschafter sind sich gegenseitig verbunden, die ver-
sprochenen Beiträge an Sachen oder Dienstleistungen zu ent-
richten, auf die Gesellschaftsangelegenheiten denselben Fleiß zu
verwenden, den sie ihren eigenen zu widmen pflegen, Alles, was
sie für die Gesellschaft erwerben oder erhalten, in das gemein-
schaftliche Vermögen einzuliefern, über ihre Geschäfte für die
Gesellschaft Rechnung zu legen, Gelder aus dem Gesellschafts-
vermögen (wenn sie solche vertragsmäßig herausnehmen dürfen),
welche sie erhoben, zu verzinsen, sich gegenseitig nach Verhält-
niß die Verbindlichkeiten der Geschäftsführung abzunehmen,
Einzelnen die zum Besten der Gesellschaft gemachten Verwend-
ungen mit Zinsen zu vergüten und ihnen den Schaden zu er-
setzen, den sie bei Besorgung der gemeinschaftlichen Angelegen-