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heiten erlitten haben, keine Bürgschaftsleistungen und Verträge
Namens der Gesellschaft eigenmächtig abzuschließen.
Der Antheil an Gewinn und Verlust berechnet sich, wenn
im Vertrage nichts hierüber bestimmt ist, nach Verhältniß des
Beitrags des Einzelnen, und, wenn keine Beiträge geleistet
werden oder wenn sich das Verhältniß nicht genau bestimmen
läßt, zu arithmetisch gleichen Theilen. Die Vertheilung kann
nicht blos bei Aufhebung der Gesellschaft, sondern auch von
Zeit zu Zeit dann gefordert werden, wenn dieselbe dem Zwecke
der Gesellschaft und ihrem Fortbestande nicht nachtheilig ist.
Bei Geschäften mit Dritten haftet die Gesellschaft diesen
mit ihrem Vermögen und auch mit dem übrigen Vermögen der
Theilnehmer, und zwar,
1) wenn sie zusammen contrahirten, pro rata (d. h. jeder
für seinen Theil),
2) wenn einer der Gesellschafter als Factor oder Bevoll-
mächtigter der Gesellschaft contrahirte, alle in solidum (d. h.
jeder kann nöthigenfalls auf den ganzen Betrag in Anspruch
genommen werden).
Die Gesellschaft erlischt: durch Untergang ihres Gegen-
standes, durch Beendigung des Geschäfts oder durch einseitige
Aufkündigung, welche dem einzelnen Gesellschafter zu jeder Zeit
freisteht, durch den Tod eines ihrer Mitglieder und dadurch,
daß eines derselben in Konkurs geräth.
Bei der universellen Gesellschaft geschieht nach deren Auf-
hebung die Vertheilung des Gemeinguts, ohne Rücksicht auf
die ursprüngliche Einlage, nach Kopfscheiden (wenn nichts Anderes
ausgemacht ist).
Ein Gesellschaftsvertrag enthält:
1) die Leistungen der Contrahenten, sowie Betrieb der Ge-
schäfte der Gesellschaft,
2) die Zeitbestimmung, wann das Gesellschaftsvermögen
immer aufgenommen werden soll,
3) Gewinn= und Verlustvertheilung,
4) Dauer der Gesellschaft,
5) Bestimmungen darüber, welche Verträge nur mit Ein-
willigung sämmtlicher Gesellschafter geschlossen werden dürfen,
6) ob und wie viel ein Gesellschafter Geld aus dem Ge-
sellschaftsvermögen ziehen darf,
7) Art der Vertheilung des Vermögens und der Schulden
unter den Contrahenten bei Auflösung der Gesellschaft.