Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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heiten erlitten haben, keine Bürgschaftsleistungen und Verträge 
Namens der Gesellschaft eigenmächtig abzuschließen. 
Der Antheil an Gewinn und Verlust berechnet sich, wenn 
im Vertrage nichts hierüber bestimmt ist, nach Verhältniß des 
Beitrags des Einzelnen, und, wenn keine Beiträge geleistet 
werden oder wenn sich das Verhältniß nicht genau bestimmen 
läßt, zu arithmetisch gleichen Theilen. Die Vertheilung kann 
nicht blos bei Aufhebung der Gesellschaft, sondern auch von 
Zeit zu Zeit dann gefordert werden, wenn dieselbe dem Zwecke 
der Gesellschaft und ihrem Fortbestande nicht nachtheilig ist. 
Bei Geschäften mit Dritten haftet die Gesellschaft diesen 
mit ihrem Vermögen und auch mit dem übrigen Vermögen der 
Theilnehmer, und zwar, 
1) wenn sie zusammen contrahirten, pro rata (d. h. jeder 
für seinen Theil), 
2) wenn einer der Gesellschafter als Factor oder Bevoll- 
mächtigter der Gesellschaft contrahirte, alle in solidum (d. h. 
jeder kann nöthigenfalls auf den ganzen Betrag in Anspruch 
genommen werden). 
Die Gesellschaft erlischt: durch Untergang ihres Gegen- 
standes, durch Beendigung des Geschäfts oder durch einseitige 
Aufkündigung, welche dem einzelnen Gesellschafter zu jeder Zeit 
freisteht, durch den Tod eines ihrer Mitglieder und dadurch, 
daß eines derselben in Konkurs geräth. 
Bei der universellen Gesellschaft geschieht nach deren Auf- 
hebung die Vertheilung des Gemeinguts, ohne Rücksicht auf 
die ursprüngliche Einlage, nach Kopfscheiden (wenn nichts Anderes 
ausgemacht ist). 
Ein Gesellschaftsvertrag enthält: 
1) die Leistungen der Contrahenten, sowie Betrieb der Ge- 
schäfte der Gesellschaft, 
2) die Zeitbestimmung, wann das Gesellschaftsvermögen 
immer aufgenommen werden soll, 
3) Gewinn= und Verlustvertheilung, 
4) Dauer der Gesellschaft, 
5) Bestimmungen darüber, welche Verträge nur mit Ein- 
willigung sämmtlicher Gesellschafter geschlossen werden dürfen, 
6) ob und wie viel ein Gesellschafter Geld aus dem Ge- 
sellschaftsvermögen ziehen darf, 
7) Art der Vertheilung des Vermögens und der Schulden 
unter den Contrahenten bei Auflösung der Gesellschaft.
	        
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