Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Fall der Krankheit bezwecken. Das Reichsgesetz vom 7. April 
1876 hat die Verhältnisse dieser Kassen für das ganze deutsche 
Reich geordnet; die §§ 2—4 desselben enthalten die Beding- 
ungen, welche zu erfüllen sind, damit sie von der höheren Ver- 
waltungsbehörde zugelassen und registrirt werden; durch die 
Registrirung erhält die Kasse die Eigenschaft einer juristischen 
Person. — Die Eröffnung des Konkursverfahrens über eine 
solche Kasse hat die Schließung derselben kraft des Gesetzes zur 
Folge. — Von dem Zeitpunkt der Auflösung oder Schließung 
einer Kasse ab bleiben die Mitglieder noch für diejenigen Zahl- 
ungen haftbar, zu welchen sie das Statut für den Fall ihres 
Austritts aus der Kasse verpflichtete. 
Die Verhältnisse der übrigen durch das Reichsgesetz über 
die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 als 
Ersatz der Gemeinde-Krankenverficherung zugelassenen Kassen 
(Ortskrankenkassen, Betriebs= oder Fabrik-Krankenkassen, Bau- 
krankenkassen, Innungskrankenkassen, Knappschaftskassen) sind in 
den Grundzügen durch das erwähnte Reichsgesetz geregelt, die 
der Innungskrankenkassen auch noch durch Titel VI. der Reichs- 
gewerbeordnung. Die Statuten (Gesellschaftsvertrag) derselben 
müssen diesen Vorschriften entsprechen. 
4) Die anerkannten Vereine, d. h. solche Vereine, 
welchen unter den in den Satzungen bestimmten Voraussetzungen 
Jeder beitreten kann, und welche nicht zu den öffentl. Korpora- 
tionen (Gemeinden 2c.), noch zu den im Handelsgesetzbuch an- 
geführten Handels= oder den Versicherungsgesellschaften, noch 
zu den Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften gehören, auch 
sonst nicht auf Erwerb, Gewinn oder eigentlichen Geschäfts- 
betrieb abzielen. In Bayern regelt das Gesetz vom 29. April 
1899 deren Verhältnisse; es setzt die Bedingungen fest, unter 
denen einem solchen Verein vom Landgericht, welchem die 
Statuten vorzulegen sind, die Anerkennung ertheilt wird. Durch 
die Anerkennung erlangt er die Eigenschaft einer juristischen 
Person. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den 
Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen; dem Verein sind 
die Mitglieder lediglich zur Entrichtung der statutenmäßigen 
Beiträge verpflichtet. 
5) Die Wassergenosenschaften. In Bavern sind 
durch Gesetz vom 28. Mai 1852 Vorschriften über deren Rechts- 
verhältnisse gegeben. 
6) Die Schützengesellschaften, welche laut Verord- 
nung vom 25. August 1868 unter gewissen Voraussetzungen
	        
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