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Fall der Krankheit bezwecken. Das Reichsgesetz vom 7. April
1876 hat die Verhältnisse dieser Kassen für das ganze deutsche
Reich geordnet; die §§ 2—4 desselben enthalten die Beding-
ungen, welche zu erfüllen sind, damit sie von der höheren Ver-
waltungsbehörde zugelassen und registrirt werden; durch die
Registrirung erhält die Kasse die Eigenschaft einer juristischen
Person. — Die Eröffnung des Konkursverfahrens über eine
solche Kasse hat die Schließung derselben kraft des Gesetzes zur
Folge. — Von dem Zeitpunkt der Auflösung oder Schließung
einer Kasse ab bleiben die Mitglieder noch für diejenigen Zahl-
ungen haftbar, zu welchen sie das Statut für den Fall ihres
Austritts aus der Kasse verpflichtete.
Die Verhältnisse der übrigen durch das Reichsgesetz über
die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 als
Ersatz der Gemeinde-Krankenverficherung zugelassenen Kassen
(Ortskrankenkassen, Betriebs= oder Fabrik-Krankenkassen, Bau-
krankenkassen, Innungskrankenkassen, Knappschaftskassen) sind in
den Grundzügen durch das erwähnte Reichsgesetz geregelt, die
der Innungskrankenkassen auch noch durch Titel VI. der Reichs-
gewerbeordnung. Die Statuten (Gesellschaftsvertrag) derselben
müssen diesen Vorschriften entsprechen.
4) Die anerkannten Vereine, d. h. solche Vereine,
welchen unter den in den Satzungen bestimmten Voraussetzungen
Jeder beitreten kann, und welche nicht zu den öffentl. Korpora-
tionen (Gemeinden 2c.), noch zu den im Handelsgesetzbuch an-
geführten Handels= oder den Versicherungsgesellschaften, noch
zu den Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften gehören, auch
sonst nicht auf Erwerb, Gewinn oder eigentlichen Geschäfts-
betrieb abzielen. In Bayern regelt das Gesetz vom 29. April
1899 deren Verhältnisse; es setzt die Bedingungen fest, unter
denen einem solchen Verein vom Landgericht, welchem die
Statuten vorzulegen sind, die Anerkennung ertheilt wird. Durch
die Anerkennung erlangt er die Eigenschaft einer juristischen
Person. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den
Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen; dem Verein sind
die Mitglieder lediglich zur Entrichtung der statutenmäßigen
Beiträge verpflichtet.
5) Die Wassergenosenschaften. In Bavern sind
durch Gesetz vom 28. Mai 1852 Vorschriften über deren Rechts-
verhältnisse gegeben.
6) Die Schützengesellschaften, welche laut Verord-
nung vom 25. August 1868 unter gewissen Voraussetzungen