256
des Lehrherrn unterworfen und ist dem, welcher an Stelle des-
Lehrherrn seine Ausbildung zu leiten hat, Folgsamkeit schuldig..
Ueber gesetzliche und ungesetzliche Lösung des Lehrverhältnisses
siehe die vorhin angeführten Paragraphen der Gewerbeordnung.
Nach vollendeter Lehrzeit und abgelegter Prüfung darf der Lehr-
brief nicht verweigert oder durch Schmausereien und andere un-
zuständige Gebühren vertheuert werden.
Der Lehrherr ist verpflichtet, dem Lehrling vollständige
und gründliche Kenntniß und Fertigkeit in seiner Kunst oder-
seinem Gewerbe beizubringen, über seinen religiösen und sittlichen
Wandel zu wachen, Ausschweifungen möglichst zu verhüten und
ihm eine nützliche Thätigkeit zur Gewohnheit zu machen. Der-
Tod des Lehrlings hebt den Vertrag auf, und das voraus-
bezahlte Lehrgeld muß, nach der Dauer der noch unvollendeten.
Lehrzeit berechne, zurückgegeben werden, wenn und soweit hier-
über in einem schriftlichen Vertrag Vorsehung getroffen ist.
Dasselbe gilt, wenn der Lehrherr durch andere Umstände (Krank-
heit, Gefangenschaft 2c.) verhindert ist, den Lehrling bis zum
Ende der Lehrzeit bei sich zu behalten. Der Tod des Lehrherrn
hebt den Vertrag gleichfalls auf, aber es muß dessen Aufhebung.
binnen vier Wochen gefordert werden.
Folgende Formulare dienen zu den nöthigen Entwürfen.
36.
Formular eines Lehrvertrags.
Unterzeichnete haben sich heute über folgenden Lehrvertrag.
geeiniglt:
1) Der Conditor Karl Süß nimmt den 15 Jahre alten
Sohn Heinrich des Schullehrers Paul Netschert von 6
als Lehrling in sein Geschäft vom 1. Septbr. ds. Is. an; die-
Lehrzeit soll drei Jahre dauern.
2) Karl Süß verpflichtet sich, den Lehrling während dieser-
Zeit in seinem Gewerbe vollständig zu unterrichten, zu anderen
Arbeiten als denen des Gewerbes nicht zu verwenden, ihn vor-
zurückgelegtem 17. Lebensjahr nicht über acht Stunden täglich,
später nicht über 10 Stunden täglich zur Arbeit anzuhalten,
vor dem 17. Jahre auch nicht zur Nachtarbeit. Er verspricht
ferner, den Lehrling in guter Zucht zu halten, ihn jeden Sonn-
tag die Kirche und an zwei Abenden der Woche die Fortbil-
dungsschule besuchen zu lassen.