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findet erst dann statt, wenn der Verkauf entweder mit dem
Trödler selbst oder durch diesen mit einem Dritten richtig ge—
worden und der Verkäufer seine Befriedigung erhalten oder
Credit gegeben hat. Der Trödler haftet für das geringste Ver-
schulden, ür den Zufall aber nur dann, wenn er ihn entweder
ausdrücklich übernommen, oder die Besorgung des Handels ge-
sucht, oder die Einlieferung des Preises mit Bestimmtheit zu-
gesichert hat. Was der Trödler über den bestimmten Preis er-
löst hat, gehört ihm, wenn nicht das Gegentheil verabredet
worden. Ihm gebührt auch nebstdem der für seine Bemühung
versprochene Lohn.
38.
Formular eines Trödelvertrags.
Herr N. übergibt dem Herrn M. 12 silberne Teller und
12 silberne Löffel, im Gewicht zu — Gramm, in einem Futteral
mit rothem Sammt ausgeschlagen nebst Schloß und Schlüssel,
um diese Gegenstände binnen 2 Monaten um 500 Mark zu
verkaufen, nach deren Ablauf aber die Rücklieferung zu ge-
währen oder die 500 Mark zu bezahlen. N. behält sich aber
vor, diese Sachen vor dem wirklichen Verkauf zu jeder Zeit
wieder zurückzunehmen; dagegen verspricht Trödler M., auf
diese Gegenstände zu sehen, Schaden und Gefahr abzuwenden.
Sollte innerhalb der bestimmten Zeit der Verkauf nicht bewirkt
werden können, so erhält Hr. M. für seine Bemühung nichts;
im entgegengesetzten Falle aber nebst dem allenfallsigen Mehr-
erlöse noch 20 Mark Belohnung.
Gegenwärtiger Vertrag ist von beiden Contrahenten eigen-
händig unterschrieben worden.
A. den 1. August 18
N.
M.
39.
Anderes Formular eines Trödelvertrags.
Zwischen dem Scribenten Heinrich Bl. und dem Moses H.
dahier ist folgender Vertrag abgeschlossen worden.
1) Heinrich Bl. gibt seine goldene, vom Uhrmacher Louis
zu Paris verfertigte Taschen-Repelkruhr, welche auch die Secunden
anzeigt, dem Moses H. zum Verkauf um 400 Mark mit der