Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Der Commodatar (Entlehner) hat das Recht, die Sache in 
der vorausbestimmten Art zu gebrauchen und, bis dieses vollständig 
geschehen ist, zu behalten. Früher kann sie der Commodant 
(Lehner, Leiher) selbst nicht wegen eigenen Bedürfnisses zurück— 
fordern, wohl aber, wenn sie der Commodatar verdirbt, oder 
wenn er den gestatteten Gebrauch überschreitet. Für eine zu- 
fällige Beschädigung und für Abnutzung in Folge des gestatteten 
Gebrauchs haftet der Entlehner nicht, wohl aber für das ge— 
ringste Verschulden. · 
Nothwendige und nützliche Verwendungen auf die geliehene 
Sache muß der Leiher dem Entlehner ersetzen, wenn deren Be— 
trag nicht durch den Nutzen aufgewogen wird, welchen das 
Geschäft dem Entlehner verschaffte. Bis zur Berichtigung dieser 
Verwendungen kann der Entlehner das Zurückhaltungsrecht an 
der entlehnten Sache geltend machen. 
41. 
Formular eines Leihvertrags. 
Zwischen den Herren Anton Kapp und Karl Kurz ist in 
Gegenwart der am Ende unterschriebenen Zeugen folgender 
Leihvertrag abgeschlossen worden: 
Ersterer leiht seine beiden Pferde von brauner Farbe dem 
Letztern zu einer Reise ins Fichtelgebirg unter folgenden Be— 
dingungen: Die Pferde müssen stets in gutem Futter gehalten, 
mit der größten Sorgfalt gepflegt und bis zum 1. Oktober 
zurückgeliefert werden. Gesetzt, dieselben kämen auf dieser Reise 
um, oder verlören wenigstens ihre gegenwärtige Brauchbarkeit, 
so wäre Herr Kurz verbunden, innerhalb eines Monats nach 
seiner Zurückkunft von der Reise entweder ein Paar andere, an 
Güte, Schönheit und Farbe vollkommen gleiche Pferde zu schaffen 
oder 950 Mark an Herrn Kapp zu zahlen. — Sollte der Ent- 
lehner die Pferde zu einem andern als dem angegebenen Zweck 
benutzen, oder deren Gebrauch einem Andern überlassen, so muß 
er sich gefallen lassen, daß der Verleiher die Pferde sofort zu- 
rückfordert. 
Herr Kurz hat die genaueste Erfüllung dieser Bedingungen 
versprochen, und darauf ist dieser Leihcontract zweimal von 
einer Hand abgeschrieben und nicht nur von den Contrahenten, 
sondern auch von den erbetenen Zeugen unterschrieben und be- 
siegelt worden. 
Geschehen zu Wunsiedel den 20. September 1884. 
(L. S.) Unterschrift; 2 Zeugen.
	        
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