Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Es würde übrigens für die Grenzen dieser Schrift zu weit 
führen, hier alle Gattungen von Dienstbarkeiten anzuführen, und 
es mag folgendes Beispiel genügen, um hiernach in vorkommen- 
den Fällen die geeigneten Entwürfe zu fertigen, wobei nicht zu 
übersehen ist, daß notarielle Beurkundung derselben bei Strafe 
der Nichtigkeit stattzufinden hat. 
43. 
Formular eines Dienstbarkeitsvertrags. 
Zwischen beiden Unterzeichneten, nämlich dem Fabrikanten 
N. und dem Bäckermeister K., ist heute folgender Vertrag abge- 
schlossen worden: 
Da Herr N. zum Betrieb seiner Fabrik das weiche Wasser 
vortheilhafter findet und Herrn K. freundschaftlich ersucht hat, 
zu gestatten, daß er aus dem durch dessen Hof fließenden soge- 
nannten Holzbach nach erlangter obrigkeitlicher Erlaubniß eine 
Wasserleitung auf seinen Hof führen, dann daß er in seinem. 
an den K'schen Hof anstoßenden Hintergebäude statt der bisheri- 
gen stehenden Fenster offene Schiebfenster errichten lasse, so gibt 
Bäckermeister K., als Eigenthümer des Hauses Nr. 17 in der 
Königsstraße dahier, für sich und seine Rechtsnachfolger hiemit 
gegen Erlegung von 300 Mark die rechtsverbindliche Ein- 
willigung hiezu und gestattet: 
1) Herrn N. die Wasserleitung aus seinem (Hrn. K's) Hof 
durch Röhren auf seine (des Herrn N.) Kosten dergestalt anzu- 
legen, daß er die Linie so nehme und beständig beibehalte, wie 
sie auf dem angeführten Abriß mit a. b. c. roth bezeichnet ist. 
2) Herr Fabrikant N. verspricht, sobald die Wasserröhren 
gelegt sind, das Pflaster wieder, wie es vorher gewesen, dem 
übrigen gleich, auf seine Kosten in guten Stand setzen zu lassen. 
3) Herr Bäckermeister K. verspricht, damit die Dienstbarkeit 
nicht unnütz gemacht werde, keine weitere Wasserleitung, so weit 
sein Grund und Boden geht, zu gstatten oder einzurichten, die 
anzulegende durch Vorrichtungen nicht zu hindern, auch den 
RNöhren keinen Schaden zuzufügen noch sie absichtlich zu ver- 
stopfen; jährlich den Graben, so weit sein Grund und Boden 
reicht, einmal zu einer dem Herrn N. gelegenen Zeit, worüber 
vorher angefragt werden soll, auf seine Kosten aufschlagen zu 
lassen, weder Unrath in den Graben zu werfen, noch oberhalb 
der Röhre unreines Wasser hinein zu gießen, überhaupt Alles 
zu unterlassen, wodurch das Wasser zu der Arbeit des Herrn 
N. Untauglich gemacht werden könnte. ·
	        
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