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Es würde übrigens für die Grenzen dieser Schrift zu weit
führen, hier alle Gattungen von Dienstbarkeiten anzuführen, und
es mag folgendes Beispiel genügen, um hiernach in vorkommen-
den Fällen die geeigneten Entwürfe zu fertigen, wobei nicht zu
übersehen ist, daß notarielle Beurkundung derselben bei Strafe
der Nichtigkeit stattzufinden hat.
43.
Formular eines Dienstbarkeitsvertrags.
Zwischen beiden Unterzeichneten, nämlich dem Fabrikanten
N. und dem Bäckermeister K., ist heute folgender Vertrag abge-
schlossen worden:
Da Herr N. zum Betrieb seiner Fabrik das weiche Wasser
vortheilhafter findet und Herrn K. freundschaftlich ersucht hat,
zu gestatten, daß er aus dem durch dessen Hof fließenden soge-
nannten Holzbach nach erlangter obrigkeitlicher Erlaubniß eine
Wasserleitung auf seinen Hof führen, dann daß er in seinem.
an den K'schen Hof anstoßenden Hintergebäude statt der bisheri-
gen stehenden Fenster offene Schiebfenster errichten lasse, so gibt
Bäckermeister K., als Eigenthümer des Hauses Nr. 17 in der
Königsstraße dahier, für sich und seine Rechtsnachfolger hiemit
gegen Erlegung von 300 Mark die rechtsverbindliche Ein-
willigung hiezu und gestattet:
1) Herrn N. die Wasserleitung aus seinem (Hrn. K's) Hof
durch Röhren auf seine (des Herrn N.) Kosten dergestalt anzu-
legen, daß er die Linie so nehme und beständig beibehalte, wie
sie auf dem angeführten Abriß mit a. b. c. roth bezeichnet ist.
2) Herr Fabrikant N. verspricht, sobald die Wasserröhren
gelegt sind, das Pflaster wieder, wie es vorher gewesen, dem
übrigen gleich, auf seine Kosten in guten Stand setzen zu lassen.
3) Herr Bäckermeister K. verspricht, damit die Dienstbarkeit
nicht unnütz gemacht werde, keine weitere Wasserleitung, so weit
sein Grund und Boden geht, zu gstatten oder einzurichten, die
anzulegende durch Vorrichtungen nicht zu hindern, auch den
RNöhren keinen Schaden zuzufügen noch sie absichtlich zu ver-
stopfen; jährlich den Graben, so weit sein Grund und Boden
reicht, einmal zu einer dem Herrn N. gelegenen Zeit, worüber
vorher angefragt werden soll, auf seine Kosten aufschlagen zu
lassen, weder Unrath in den Graben zu werfen, noch oberhalb
der Röhre unreines Wasser hinein zu gießen, überhaupt Alles
zu unterlassen, wodurch das Wasser zu der Arbeit des Herrn
N. Untauglich gemacht werden könnte. ·