Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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1) das Bekenntniß der empfangenen Valuta; 
2) die deutliche Bestimmung, worin sie bestanden; 
3) die Angabe der Münzsorte, in welcher sie bezahlt 
worden; ist hierüber nichts erwähnt, so wird Reichs- 
währung angenommen; 
4) das Versprechen der Wiedererstattung; 
5) die Zeit, wann diese geschehen soll; 
6) die deutliche Benennung des Gläubigers und Schuldners: 
7) den Ort, wo, und das Datum, unter welchem der 
Vertrag geschlossen worden; 
8) die Unterschrift des Schuldners. Ist das Darlehen 
gegen Verzinsung gegeben, so gehört hieher auch 
9) das Versprechen der Verzinsung, die Angabe des Zins- 
fußes und Zinstermins. 
Wird eine Schuld von Mehreren zugleich contrahirt, so 
muß, wenn man die Absicht hat, nicht einen jeden auf seinen 
Antheil, sondern jeden Schuldner solidarisch (aufs Ganze) zu 
verpflichten, dies besonders ausgedrückt und so dem sonst recht- 
lich begründeten Einwand begegnet werden, daß jeder nur für 
seinen Antheil hafte. 
Der Darleiher kann das Darlehen nicht vor der bedungenen 
Zeit zurückfordern; ist keine Zeit bestimmt, so hat der Richter 
die Fristen festzusetzen. Ist kein Ort der Zurückgabe bestimmt, 
so hat sie dort zu geschehen, wo das Darlehen gegeben wurde. 
Häufig kommt vor, daß in den Schuldscheinen der Empfang 
der Darlehenssumme gquittirt wird, in der sichern Erwartung, 
daß unmittelbar nach Ausstellung des Scheins das Darlehen 
gegeben werde. Zum Schutz hiegegen hatte das gemeine Recht 
dem Schuldner die Einrede des nicht bezahlten Geldes einge- 
räumt; diese Einrede ist in Bayern durch Gesetz vom 26. März 
1859 aufgehoben. Es verlieren also Schuldscheine, Quittungen 
und andere ein Empfangsbekenntniß enthaltende Urkunden durch 
die ihnen entgegengestellte Behauptung, daß der Aussteller das 
als empfangen Bescheinigte nicht erhalten habe, jetzt nichts mehr 
an ihrer Beweiskraft. Eine einzige Ausnahme besteht hiervon. 
Wenn nämlich für ein Geld-Darlehen eine Hypothek errichtet 
wurde, so kann, wenn vom Tage der Eintragung der Hypothek 
an gerechnel, 30 Tage noch nicht verstrichen sind, oder der 
Schuldner innerhalb dieser 30 Tage eine Protestation wegen 
Nichtempfangs oder nicht vollständigen Empfangs der Darlehens- 
summe im Hypothekenbuche hat vormerken lassen, vom Gläubiger 
weder durch das Hypothekenprotokoll, noch durch den Hypotheken-
	        
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