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brief, noch durch den Eintrag im Hypothekenbuche der Nach-
weis der Zahlung der Darlehenssumme geliefert werden,
vielmehr hat er in diesem Fall den Nachweis durch andere
Beweismittel herzustellen; und der Schuldner kann (laut
§5 123 des bayerischen Ausführungsgesetzes zur Reichs-Civil-
prozeßordnung vom 23. Februar 1879) auch dem dritten Inhaber-
der Forderung, welcher sie entweder vor Ablauf jener 30 Tage-
oder nach eingetragener Protestation an sich brachte, den Einwand,
daß das Geld ihm nicht ausbezahlt worden sei, entgegensetzen —
alles dies mit Berücksichtigung des § 17 Abs. 2 des Einführungs-
gesetzes zur Civilprozeßordnung vom 30. Jannar 1877.
Sind es juristische Personen (Gemeinden, Genossenschaften,
Stiftungen r2c.), welche Darlehen aufnehmen und Güter ver-
pfänden, so ist, um die Erfordernisse der Giltigkeit des Ge-
schäfts gehörig zu beobachten, vor Allem erforderlich, die Ver-
fassung derselben und wer zu ihrer Vertretung befugt ist, auch
in wiefern sie an die Genehmigung einer Curatelbehörde ge-
bunden sind, genau zu kennen. Ist man seiner Sache nicht
recht gewiß, so ist es ratbsam, je nach Umständen einige der
bemitteltsten Corporationsmitglieder als Caventen, unter solida-
zer Verschreibung ihres Privatvermögens, sich bestellen zu
assen.
In Bayern ist durch die Gemeindeordnung vom Jahr 1869
vorgeschrieben:
a) Daß in städtischen Gemeinden der Magistrat bei Dar-
lehensaufnahmen die Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten.
einholen muß.
b!) In den Landgemeinden muß die ganze Gemeinde zu
diesem Zwecke versammelt und deren Erklärung durch den
Bürgermeister vernommen werden.
c) Ferner ist Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungs-
behörde nothwendig, wenn der Betrag, um welchen die Schulden-
last in demselben Rechnungsjahre vermehrt wird,
in Gemeinden mit weniger als 2500 Seelen 500 Gulden
(jetzt in Mark umzurechnen),
in Gemeinden von 2500—5000 Seelen 1000 Gulden,
in Gemeinden von 5000—20000 Seelen 5000 Gulden,
in Gemeinden mit größerer Seelenzahl 10000 Gulden
übersteigt.
d) In anderen Fällen kann die Verwaltungsbehörde binnen
14 Tagen nach Emofang des Tilgungsplans die Schuldauf-
nahme unter gewissen Voraussetzungen untersagen.