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hiedurch auf die oben bezeichnete etwaige Schadloshaltung von
Seite des Gläubigers, dagegen bleibt der Darlehensnehmer fort-
während verpflichtet in allen den Punkten, welche durch diesen
Schein festgesetzt wurden.
A. den 8. Juni 1884.
Georg Rome.
48.
Darlehensvertrag, mit welchem die Verschreibung eines Faustpfandes
verbunden ist.
Ich Endesunterzeichneter bescheinige hiemit, von Herrn Franz
Kugler ein Darlehen von 2000 Mark baar und richtig erhalten
zu haben, und verpflichte ich mich, dieses Kapital mit 5% Zinsen
in einem halben Jahre, als am 1. August 1884, an Herrn
Kugler oder an seinen Bevollmächtigten oder an seine Erben
zurückzuzahlen. Zur größeren Sicherheit dieses Darlehens habe-
ich demselben als Faustpfand übergeben:
1) einen Brillantring, dessen Werth tausend Mark beträgt;.
2) eine goldene Dose, deren Werth fünfhundert Mark;
3) zwei goldene, mit Diamanten besetzte Taschenuhren,
deren Werth sechshundert Mark ist,
worüber ich von dem Herrn Darleiher eine Empfangsbeschei-
nigung erhalten habe').
Sollte einen Monat nach verabredetem Zahlungstermin
der Herr Darleiher das obige Kapital sammt Zinsen noch nicht
von mir zurückerhalten haben, so räume ich ihm hiemit aus-
drücklich die Berechtigung ein, die verpfändeten 4 Gegenstände,
Brillantring, Dose und zwei Uhren, als Executionsobjekt ge-
richtlich zur Versteigerung zu bringen und sich dadurch bezahlt
zu machen. Der Mehrerlös wird mir vergütet.
W. den 1. Februar 1884.
L. Haas.
49.
Darlehensvertrag von Eheleuten, welche in Gütergemeinschaft leben, von
Bürgen und Zeugen unterschrieben.
Wir, die unterschriebenen beiden N.'schen Ehegatten, be-
kennen, daß wir von Herrn N. N. viertausend Mark als ein
Darlehen zur Erkaufung des vor dem neuen Thor liegenden
Gartens, welcher insgemein der Rheinische genannt wird,
*) Siehe das erste Formular in dem Abschnitt über den Faustpfandvertrag.