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empfangen haben. Wir versprechen, diese Summe baar in Gold
zurückzuzahlen, mit vier Mark vom Hundert jährlich zu ver-
zinsen, die Zinsen vierteljährig zu entrichten und die erste Zins-
zahlung am 1. November d. J. zu leisten. In Ansehung der
Aufkündigung und Wiederbezahlung ist bestimmt worden, daß
jene dem Gläubiger und uns auf gleiche Weise frei stehen und
diese mit dem Letzten des sechsten Monats nach erklärter Auf-
kündigung erfolgen soll. Zum Unterpfand versprechen wir ihm
die erste Hypothek auf den erkauften Gärten. Ich abe , die
Ehefrau, entsage feierlichst allen den Rechtswohlthaten, welche
mir als Ehefrau zu statten kommen. Daß ich sowohl über
ihren Umfang, als auch über die rechtlichen Folgen eines Ver-
zichts auf sie hinlängliche Belehrung erhalten habe, beweist das
gerichtliche Zeugniß, welches gegenwärtigem Schuldbriefe bei-
liegt?). Auch wir beide unterschriebenen Bürgen erklären, daß
wir, unter Verpfändung unseres ganzen Vermögens, für diese
Schuld und ihre Zinsen haften. Da wir uns der Rechtswohl-
thaten der Excussion und Diovision begeben, so ist der Darleiher
berechtigt, entweder uns Beide zugleich, oder Einen von uns
auch in dem Fall zur Bezahlung der ganzen Schuld anhalten
zu lassen, wenn die Hauptschuldner selbst noch bezahlen können **).
Endlich haben wir beide Ehegatten, vollständigen Beweises wegen,
glaubwürdige Zeugen zu gegenwärtiger Handlung erbeten und
sie ersucht, daß sie nebst uns und unsern Bürgen diesen Schuld-
brief unterschreiben und besiegeln.
Hermstadt am 1. August 1884.
(L. S.) Unterschriften.
50.
Darlehensverschreibung ohne Verpfändung mit Verzichtleistung auf die
Competenz.
Herr Veit Hoppe und Herr Ulrich Hirsch dahier haben
heute folgende Darlehensverschreibung beredet und abgeschlossen:
Herr Veit Hoppe bekenut nämlich, von Herrn U. Hirsch heute
*) Diese sogenannten weiblichen Rechtswohlthaten sind für das König-
reich Bayern durch Gesetz vom 14. Januar 1871 aufgehoben, so daß nun-
mehr bei Intercessionen der Frauen weder eine amtliche Prüfung, noch
eine Belehrung, Verzichtleistung, Entsagung oder sonstige Förmlichkeit mehr
nothwendig ist.
**) Diese Einrede der Theilung oder der Vorausklage steht den Bürgen
dann nicht zu, wenn die Schuld aus einem Handelsgeschäft auf Seiten des
Hauptschuldners hervorgeht oder wenn die Bürgschaft selbst ein Handels-
geschäft ist.