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oder theilweise zu entziehen, erlegt, außer der vorenthaltenen Abgabe, deren
vierfachen Betrag, mindestens aber einen Thaler, als Strafe.
5) Wer eigenmächtig den Schlagbaum an der Hebestelle öffnet, zahlt eine
Socrase von drei Thalern.
6) Fuhrwerke, welche sich auf der Brücke begegnen, müssen sich nach der rech-
ten Seite hin halb ausweichen.
7) Auf der Brücke darf nicht angehalten und nur im Schritt gefahren, oder
eeritten werden.
8) Wer den Worschriften zu 6. und 7. entgegen handelt, hat, außer dem
— eine Strafe von zehn Silbergroschen bis fuͤnf Thalern
verwirkt.
9) Wer die Bruͤcke, die Faͤhrgeraͤthschaften oder die zu der Bruͤcke oder
aͤhranstalt gehoͤrigen Gegenstaͤnde, oder Vorrichtungen beschaͤdigt, muß,
ofern er nach den allgemeinen Strafgesetzen nicht eine haͤrtere Strafe ver-
wirtt ber, außer dem Schadenersatze, eine Strafe von einem bis fünf Tha-
ern erlegen.
10) Im Unvermägensfalle tritt verhältnißmäßiges Gefängniß an die Stelle der
vorstehend zu 4. bis 9. angeordneten Geldstrafen.
11) Beim Verfahren wider die, auf Grund der Gorschrift zu 4. einer Kon-
travention Beschuldigten, finden die Bestimmungen der Steuerordnung
vom 8. Februar 1819. 9. 93. und 95. Anwendung.
Die durch Kontraventionen auf Grund der Porschrift zu 4. ver-
wirkten Strafen werden so verwendet, wie es bei Kontraventionen gegen
die Steuergesetze vom 8. Februar 1819. und 30. Mai 1820. geschieht.
12) Widersetzlichkeiten gegen Beamte, zu denen auch der Pächter der Brück-
und Fährgeld-Hebung zu zählen ist, werden nach den allgemeinen Gesetzen
estraft.
13) Unsichere, oder unbekannte Uebertreter sind zur Haft zu bringen und an die
zustaͤndigen Behoͤrden abzuliefern.
Gegeben Berlin, 6. Maͤrz 1841.
S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Alvensleben.
(Nr. 2147.) Allerhöchste Kabinets-Order vom 16. April 1841., mit welcher der Haupt-
Finanz-Etat für das Jahr 1841. publizirt wird.
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Ich sende Ihnen den mit Ihrem Berichte vom 24. v. M. eingereichten all-
gemeinen Etat der Staats-Einnahmen und Ausgaben für das Jahr 1841. an-
bei vollzogen zurück, um dessen Publikation durch die Gesetzsammlung zu ver-
anlassen.
Potsdam, den 16. April 1841.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Finanzminister Grafen v. Alven sleben.
Allge-